Wer zuletzt lacht …

Ortlieb doch noch erfolgreich gegen Amazon

Veröffentlicht: 15.12.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.12.2020
David gegen Goliath

Es scheint, als würden sich immer weniger Unternehmen von Amazons Macht einschüchtern lassen – doch ganz im Gegenteil. Der Taschenhersteller Ortlieb – ein Unternehmen, das selbst nicht auf dem Amazon Marketplace tätig ist, sondern ein eigenes Vertriebsnetz unterhält – geht schon seit vielen Jahren juristisch gegen Amazon vor. Amazon war beispielsweise bei der Anzeige von Suchergebnissen nicht transparent genug. Suchte ein Kunde auf Amazon nach einer Ortlieb-Tasche und gab den Namen des Herstellers in die Suchleiste ein, so wurden nicht nur Produkte von Ortlieb angezeigt, sondern auch Produkte anderer Hersteller und somit der Konkurrenten. Der Bundesgerichtshof machte sich zunächst an ein Grundsatzurteil. Das Oberlandesgericht München, welches das vorerst letzte Wort hatte, konkretisierte dieses: Amazon darf Konkurrenzprodukte anzeigen. Genau dieser Rechtsstreit scheint jedoch eine never ending story zu sein. 

Eine Ende mit Schrecken oder ein Schrecken ohne Ende?

Nach der für Ortlieb unbefriedigenden Entscheidung vom Oberlandesgericht München im Jahr 2019 hat Ortlieb eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat sich dem Verfahren also erneut annehmen müssen und das Urteil des Oberlandesgerichts München nun doch noch aufgehoben. Beharrlichkeit zahle sich aus, so Ortlieb in seiner heutigen Pressemitteilung. „Wir sind nun sehr zuversichtlich, dass das Gericht in München letztendlich zu unseren Gunsten entscheiden wird“, so Martin Esslinger, Sales Director von Ortlieb. Endverbraucher können von einem eindeutigen Suchergebnis auf Amazon ausgehen und müssten größtenteils nicht annehmen, dass auch Produkte anderer Anbieter angezeigt würden.

Wie geht es nun weiter? Das Münchener Oberlandesgericht wird nun also zum zweiten mal Post aus Karlsruhe bekommen. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Überprüfung an das Gericht zurückverwiesen.

Auch Amazons Google Ads auf dem Prüfstand

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof zur Marke „Vorwerk“ in den Amazon-Ergebnislisten geurteilt, welches auf der Ortlieb-Entscheidung aufbaut (wir berichteten). Amazon darf also die Marke Vorwerk in den Ads nennen, ohne dass Produkte der Marke Vorwerk im Eigenvertrieb bei Amazon erhältlich seien. Auch Ortlieb hatte schon Amazons Google Ads in einem weiteren Rechtsstreit bekämpft.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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