Gesellschaftsrecht

Geschäftsführer muss auch bei Unwissenheit haften

Veröffentlicht: 05.01.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.01.2021
Hände zeigen auf Mann

Dreh- und Angelpunkt der Führung einer GmbH ist auch die Haftung dafür. Um sie drehen sich häufig rechtliche Streitigkeiten, denn meist geht es bei Fehlentscheidungen oder Fahrlässigkeit um viel Geld. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach dem GmbH-Gesetz bei der Erfüllung seiner Pflichten an „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ gebunden. Das erfordert auch, dass man sich unter anderem mit den wichtigsten rechtlichen Gegebenheiten auseinandersetzt oder dafür zumindest kompetente Dienstleister ins Boot holt – etwa zu Mietrecht, Arbeitstecht, Wettbewerbsrecht oder Steuerfragen.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

Das Bundesfinanzgericht erinnerte alle Geschäftsführer noch einmal an ihre Sorgfaltspflichten und hat dabei wenig Nachsicht: „Mangelnde Kenntnisse der Grundpflichten eines Geschäftsführers einer GmbH entschuldigen eine Pflichtverletzung nicht“, so der Leitsatz des Urteils (Aktenzeichen XI R 54/17). Ausgangspunkt war, dass ein Geschäftsführer einer GmbH Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderungen erhoben hat. Diese waren jedoch ausgeschlossen, weil er der Forderungsanmeldung des Finanzamtes nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, widersprochen hat.

Als Geschäftsführer einer GmbH sei man deren gesetzlicher Vertreter und hat als solcher auch eine bestehende Pflicht, rechtzeitig zutreffende Steuererklärungen abzugeben und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu erfüllen.

Geschäftsführung: Ganz oder gar nicht

Wer einen Mitarbeiter mit der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten beauftrage, habe ein Verschulden bei der Auswahl und Überwachung auch zu vertreten. Der Geschäftsführer einer GmbH sei vor Übernahme der Geschäftsführer-Stellung gehalten, sich mit den elementarsten handelsrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH vertraut zu machen und müsse sich über die zu beachtenden allgemeinen Pflichten des Steuerrechts erkundigen. Das Gericht findet noch weitere deutliche Worte: Ein GmbH-Geschäftsführer könne sich nicht auf seine mangelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (in dem Fall ein gelernter Kfz-Mechaniker) berufen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht persönlich entsprechen könne, muss von der Übernahme des Geschäftsführeramtes absehen bzw. es niederlegen, oder die Hilfe eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen, um eine Haftungsinanspruchnahme zu vermeiden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Olaf Tisch 2021-01-09 13:03
Typisch Deutschland. Man hat alles zu wissen, man hat auch zu wissen, dass man es zu wissen hat und wo es steht. Rückfragen bei den Fachleuten (bspw. Ämter) sind aber unverbindlich.. ..
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.