Europäischer Gerichtshof

Kennzeichnungspflicht bei Kosmetik: Verweis auf Firmenkatalog reicht nicht

Veröffentlicht: 06.01.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 06.01.2021
Set von Kosmetikflaschen

Die Angabe des „Verwendungszwecks“ eines kosmetischen Mittels muss auf dessen Behältnis und Verpackung angebracht werden. Ein Verweis auf einen Firmenkatalog reicht nicht aus, das entschied nun der Europäische Gerichtshof (Entscheidung v. 17.12.2020, Az. C-667/19). Die Inhaberin eines Schönheitssalons in Polen hatte 2016 Kosmetika eines US-Herstellers erworben, sich dann aber wieder vom Kaufvertrag gelöst und die Erstattung des Kaufpreises verlangt.

Auf der Verpackung seien keine Informationen (in polnischer Sprache) über den Verwendungszweck des Produkts vorhanden, was allerdings mittelbar durch europäische Vorgaben vorgeschrieben sei. Verbraucher könnten das Produkt auf diese Weise und wegen der Aufmachung der Ware nicht identifizieren oder ihre Wirkung erkennen. Hier fand sich lediglich das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf die entsprechenden Informationen im Firmenkatalog verweist. Das mit der Sache befasste polnische Gericht wandte sich dann an den EuGH, um zu klären, was die europäischen Vorschriften verlangen. Er stellt fest: Entsprechende Angaben nur in einem Firmenkatalog reichen nicht.

Kennzeichnung – EU-Recht verlangt sichere Produkte

Der EuGH stellte sich grundsätzlich auf die Seite der Klägerin. Entscheidend sei die Verordnung über kosmetische Mittel. Diese hat im Blick, unionsweit ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, sodass ein enger Zusammenhang zwischen der Sicherheit kosmetischer Mittel und den Anforderungen an ihre Aufmachung und Kennzeichnung besteht. Konkret fordert diese, dass auf den Behältnissen und Verpackungen von Kosmetika unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Angaben zum Verwendungszweck angebracht werden müssen.

Ganz allgemeine Angaben über den Gebrauch des Mittels würden noch nicht ausreichen, also etwa die verfolgten Zwecke zu reinigen, zu parfümieren, das Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Zwar könnte man hierdurch bereits bestimmen, ob es sich überhaupt um ein kosmetisches Mittel im Sinne der Vorschrift handelt. Allerdings fordere der „Verwendungszweck“ die Angabe spezifischer Merkmale des Mittels. Für den Verbraucher müsse das Produkt sicher sein – mit der Folge, dass er durch die Angaben klar über die Anwendung und Verwendungsweise informiert werden muss und sichergestellt wird, dass es zu keiner Gesundheitsbeeinträchtigung kommt. 

Angabe von Pflichtinformationen grundsätzlich auf dem Produkt und der Verpackung

Dieser Kennzeichnungspflicht wird die Angabe der Informationen in dem Firmenkatalog aber nicht gerecht. 

Als „externe Träger“ des Verweises kämen, wenn überhaupt, nur „dem kosmetischen Mittel [beigepackte] oder an ihm [befestigte] Zettel, Etikett[en], Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen“ in Frage. Die Informationen auf diese Weise zur Verfügung zu stellen sei außerdem nur dann zulässig, wenn es „aus praktischen Gründen“ unmöglich sei, die Angaben direkt auf dem Produktetikett zu machen. Der Firmenkatalog werde gesondert zur Verfügung gestellt und dem Produkt nicht beigelegt oder an diesem befestigt, sodass er als Informationsmedium nicht infrage kommt. Zudem stellt der EuGH fest, dass bestimmte Angaben in der Sprache erscheinen müssten, die vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt werden – in Deutschland wäre dies die deutsche Sprache

Die Angaben zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und seinen Bestandteilen lediglich in einem Firmenkatalog, auf den vom Produkt nur mittels Piktogramm verwiesen wird, reicht also nicht aus. 

Inwiefern die Klägerin auf dieser Grundlage nun die Erstattung des Kaufpreises verlangen kann, muss nun das zuständige polnische Gericht klären. Mehr Informationen zur Kosmetikverordnung, Werbeaussagen & Co. stellt der Händlerbund hier bereit.

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