Urheberrecht

Ebay-Artikelbeschreibung ist nicht immer geschützt

Veröffentlicht: 18.01.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.01.2021
Copyright-Zeichen vor Wand

Bestimmte Angaben wie die Information über die wesentlichen Merkmale eines Produktes oder eine Aufzählung von kompatiblen Produkten (z. B. bei Fahrzeugzubehör) sind sogar gesetzlich vorgeschrieben. Ist eine solche ausführliche Produktbeschreibung einmal verfasst, kann sie als „Werk“ bereits dem Urheberrechtsschutz unterliegen. „Vergreift“ sich ein Mitbewerber aber an den Texten, droht eine Abmahnung.

Was ist eigentlich urheberrechtlich geschützt?

Geschützt sind neben Sprachwerken auch Schriftwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke oder Filmwerke. Ein bestimmtes Maß an „Schöpfungshöhe“ (d.h. ein Maß an individueller Prägung) muss aber erreicht sein. Zum Beispiel ist die einfache Aufzählung technischer Daten in einem Online-Shop (insbesondere bei Elektrogeräten) meist noch nicht individuell genug, um einen Urheberrechtsschutz annehmen zu können. Detaillierte Produktbeschreibungen mit einem individuellen Charakter genießen hingegen Urheberrechtsschutz. 

Genau solch einen Fall hatte im November das Landgericht Frankenthal auf dem Tisch. Es ging um einen Fahrspurassistenten, der bei Ebay verkauft wurde (Urteil vom 03.11.2020, Aktenzeichen: 6 O 102/20). Der abgemahnte Händler kopierte einen Teil des Artikeltextes, um diesen bei Facebook und Ebay-Kleinanzeigen für seine angebotenen Produkte zu verwenden.

Standard-Produktbeschreibung muss nicht urheberrechtlich geschützt sein

Das Gericht kommt trotz der unberechtigten Nutzung eines Großteils des Textes jedoch zu dem Ergebnis, dass der Artikelbeschreibung kein Urheberrechtsschutz zuzusprechen sei. Der Text bestehe überwiegend aus kurzen Sätzen, mit denen zum größten Teil lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben werden. 

Der Text zeichne sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung aus, noch begründet die teilweise falsche Orthographie eine besondere schöpferische Eigenart. „Vielmehr ist die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffnet keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum“, so die Begründung weiter. Der Text entspreche nach seinem Gesamteindruck einem üblichen Beschreibungstext für Fahrzeugausstattungen mit gängigen technischen Formulierungen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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