Datenschutz-Newsflash

Sind Datenschutzverstöße doch abmahnbar!?

Veröffentlicht: 19.01.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
Laptop mit Datenschutzschrift auf Frühlingstisch

Eine Datenschutzerklärung muss immer dann auf einer Webseite vorhanden sein, wenn personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet (z. B. ausgewertet) werden. In der letzten Zeit lag der Fokus jedoch sogar noch verstärkt auf den Cookies, welche ebenfalls datenschutzrechtlich relevant sind und zum einen nur mit Einwilligung zum Einsatz kommen dürfen, sowie in der Datenschutzerklärung erwähnt werden müssen. Kritik wird gerade auch an der Umsetzung laut, denn die Cookie-Banner sind vielfach unübersichtlich und unverständlich.

Gesicherte Rechtsprechung, ob und welche datenschutzrechtlichen Vorschriften einen Wettbewerbsbezug aufweisen, die ggf. eine Abmahnung nach sich ziehen können, war weder vor der DSGVO vorhanden, noch ist sie seit deren Inkrafttreten 2018 ergangen. Das Landgericht Köln hat als weiteres Gericht Stellung beziehen müssen und entschieden, dass technisch nicht notwendige Cookies nur mit einer Einwilligung des Besuchers zum Einsatz kommen dürfen. Liegt diese nicht vor, stellt das einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar (Beschluss vom 29.10.2020, Aktenzeichen: 31 O 194/20). Ein höchstinstanzliches Urteil gibt es aber immer noch nicht. Durch den fliegenden Gerichtsstand besteht daher die Gefahr einer Abmahnung für Online-Händler.

Bagatellverstöße ziehen keinen Schadensersatz nach sich

Mit der DSGVO können abschreckende Bußgelder in Millionenhöhe verhängt werden, sogar Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche sind denkbar. Es sind dabei sogar Bußgelder möglich von bis zu vier Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens bzw. 20 Millionen Euro. Diese Größenordnung ist jedoch nicht pauschal gültig, sondern immer für den Einzelfall zu bemessen. Auch Schadensersatzansprüche fallen nur für Verstöße an, bei denen man nicht mehr von einer Bagatelle sprechen kann. Das bestätigte auch das Landgericht Landshut.

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung schadensersatzpflichtig macht, in der sensible Gesundheitsdaten offen gelegt wurden (Befall von Personen mit Legionellen). Der Betroffene forderte den Absender auf, ihm einen Schadensersatz in Höhe von 7.000 Euro zu zahlen, weil sein Name nicht geschwärzt wurde. Die Richter hatten aber kein Erbarmen (Urteil vom 06.11.2020, Aktenzeichen 51 O 513/20). Die drohende Rufschädigung konnten sie nicht sehen. Außerdem hätten die anderen Wohnungseigentümer ein Interesse an der Information.

Aufsichtsbehörde darf Abbau einer Kamera nicht anordnen

Garantiert keine Bagatelle war diese Meldung: Notebooksbilliger.de hat gerade erst schmerzlich erfahren müssen, was es heißt, eine unberechtigte Videoüberwachung durchzuführen. Zu dem Thema wurde nun auch das erste Urteil veröffentlicht. Aufgrund einer rechtswidrigen Videoüberwachung darf eine Aufsichtsbehörde auf Grundlage der DSGVO anordnen, dass die Datenverarbeitung eingestellt wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass künftig keine rechtswidrigen Datenverarbeitungen mehr erfolgen.

Allerdings ist die Anweisung, dass eine Kamera auch tatsächlich abgebaut werden muss, rechtswidrig (Verwaltungsgericht Mainz 1. Kammer, Urteil vom 24.09.2020, Aktenzeichen: 1 K 584/19.MZ). Im Fall ging es um eine Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz und der Kläger war der Eigentümer eines Grundstücks.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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