Alles Dampf und Rauch?!

E-Ziga retten doch Leben?!

Veröffentlicht: 08.02.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.02.2021
E-Zigarette versus normale Zigarette

Über Sinn und Unsinn des Rauchens (bzw. Dampfens) von elektronischen Zigaretten statt der herkömmlichen Variante lässt sich trefflich streiten. Genauso alt wie die E-Zigaretten selbst ist daher der Streit, wie die gesundheitlichen Vor- und Nachteile beim Rauchen von E-Zigaretten werblich verwendet werden dürfen. Sogar der Bundesrat forderte Ende 2020 mehr Verbraucherschutz im Online-Handel mit E-Zigaretten.

OLG Koblenz sieht keine Irreführung

Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000-mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ waren schon vor Jahren als irreführend und damit unzulässig eingestuft (Oberlandesgerichts Hamm, Beschlüsse vom 10.09.2013 und vom 22.10.2013). Eine weitere Steilvorlage lieferte der Streit um den Slogan „E-Ziga retten ein Leben jetzt umsteigen“. Die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. gegen das Unternehmen war zunächst erfolgreich. Nun berichtet die Wettbewerbszentrale ebenfalls über den Werbespruch.

Wie in einer aktuellen Meldung der Wettbewerbszentrale mitgeteilt wird, hat das Oberlandesgericht Koblenz jedoch das Blatt in einem ähnlichen Verfahren gewendet, in welchem es um den gleichen Werbetext ging (Urteil vom 03.02.2021, Aktenzeichen: 9 U 809/20). So soll das Landgericht Trier ebenfalls in der ersten Instanz die Klage der Wettbewerbszentrale durchgewunken haben (LG Trier, Urteil vom 22.05.2020, Aktenzeichen: 7 HK O30/19). In der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht solle aber der verklagte E-Zigarettenanbieter die Richter überzeugt haben.

Knackpunkt sei dabei das Tabakwerbeverbot gewesen, welches nach Ansicht der Richter E-Zigaretten nicht umfasse. „Sowohl Raucher als auch Nichtraucher verstünden die Aussage vielmehr – zutreffend – dahingehend, dass die Produkte weniger schädlich als Zigaretten seien“, fasst der Bericht die Urteilsgründe zusammen.

Nicht nur Werbung problematisch

Ab dem 1. Januar 2024 wird im Bereich der E-Zigaretten und deren Nachfüllbehälter ein umfassendes Werbeverbot gelten, das die Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich der Schaufenster verbietet.

Doch auch neben der Werbung gibt es einiges zu beachten. Anbieter von E-Zigaretten und Zubehör müssen noch weitere gesetzliche Vorschriften beachten. Für den Verkauf von E-Zigaretten sind Vorschriften gültig, die unter anderem einen Beipackzettel mit Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen vorsehen. Handeln Händler mit derartigen jugendgefährdenden Produkten, dürfen diese zudem nicht an Kinder und Jugendliche verkauft und versendet werden. Um dies sicherzustellen, muss eine Altersverifikation durchgeführt werden. Kommt man als Händler diesen Verpflichtungen nicht nach, ist eine Abmahnung wahrscheinlich. Vorsicht: Abmahner machen gerne Testkäufe.

Lesetipp: Alles rund um den Verkauf von Liquids gibt der Händlerbund in einem aktuellen FAQ.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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