Arbeitsrecht-Newsflash

Corona als Kündigungsgrund nicht ausreichend

Veröffentlicht: 10.02.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.02.2021
Arbeitnehmer verlassen mit Kisten ihren Arbeitsplatz

In unserem Arbeitsrecht-Newsflash informieren wir kurz und bündig über Neuigkeiten für Online-Händler aus dem Bereich Arbeitsrecht.

Während der Coronakrise wird die Luft für viele Arbeitgeber dünn. Viele sehen nur noch einen Ausweg und der heißt: betriebsbedingte Kündigung. Doch Vorsicht: Die Begründung „betriebsbedingte Kündigung wegen Corona“ reicht nicht aus. Wer aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, muss schon sehr genau prüfen und begründen, warum eine Kündigung unausweichlich ist.

In verschiedenen Urteilen hatte sich das Arbeitsgericht Berlin bereits im vergangenen Jahr dazu geäußert, was genau Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung berücksichtigen müssen. 

So muss der Arbeitgeber nachweisen, dass es sich nicht lediglich um eine kurzfristige Auftragsschwankung handelt, die beispielsweise durch die Anordnung von Kurzarbeit überbrückt werden kann. Wird bereits Kurzarbeit geleistet, so spricht dies sogar gegen einen gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Auch die Erklärung, dass es einen starken Umsatzrückgang gegeben habe und daher nur die Kündigung als Mittel der Wahl übrig bliebe, ist nicht ausreichend. 

Fristlose Kündigung bei Diebstahl von Desinfektionsmittel

Gerade zu Beginn der Coronakrise war Desinfektionsmittel heiße Ware. Es war überall knapp und wurde zu teils wucherähnlichen Preisen im Netz angeboten. Ein Arbeitnehmer wollte sich genau dieses Geld sparen und bekam im März 2020 lange Finger. Bei seinem Arbeitgeber entwendete Desinfektionsmittel. Was folgte, war die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. 

Diese Kündigung war laut einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, über welches auf Anwalt.de berichtet wird, auch gerechtfertigt. Ausschlaggebend ist zum einen der Umstand, dass Desinfektionsmittel im März 2020 Mangelware war und so auch für Arbeitgeber schwer zu ersetzen war. Zum anderen habe sich der Arbeitnehmer durch Unehrlichkeit hervor getan. Statt den Diebstahl zu gestehen, versuchte er sich damit herauszureden, dass Desinfektionsmittel für sich und seine Kollegen in seinem Fahrzeug zurückgelegt zu haben, weil in den Waschräumen nicht immer welche zur Verfügung gestanden hätte.  

Besuch beim Amtsarzt bei längerer Krankheit ist Pflicht

Fällt der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit längere Zeit aus, kann der Arbeitgeber einen Besuch beim Amtsarzt anordnen. Das ist laut einem Bericht im Handwerksblatt auch in einem Schreinerei-Betrieb passiert. Ein Arbeitnehmer meldete sich 2018 an insgesamt 75 Tagen krank. Laut Attest seines Hausarztes dürfe er nichts Schweres mehr heben oder tragen. Anfang 2019 forderte ihn der Arbeitgeber auf, zum Amtsarzt zu gehen, da das Attest nahe legte, dass der Arbeitnehmer gar nicht mehr dazu in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben.

Zwei Termine ließ der Arbeitnehmer verstreichen. Was folgte war eine Abmahnung, gegen die der Schreiner klagte. Er müsse nicht zum Amtsarzt, wenn er krank geschrieben ist. Das Landesarbeitsgericht sah das anders. Der Arbeitnehmer war dazu verpflichtet, die Termine beim Amtsarzt wahrzunehmen. Für den Arbeitgeber sei es unzumutbar gewesen, mit dem Besuch zu warten, bis der Arbeitnehmer möglicherweise wieder gesund ist.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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