Newsflash Marken- und Urheberrecht

Ist Framing doch nicht mehr erlaubt?

Veröffentlicht: 16.03.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.03.2021
Fotos in virtueller Welt

In unserem Newsflash informieren wir Online-Händler kurz und bündig über Neuigkeiten aus dem Bereich. Diese Woche geht es um das Marken- und Urheberrecht.

Allen voran sorgte dabei ein Statement vom EuGH für Furore, in dem es darum ging, ob die Veröffentlichung fremder YouTube-Videos auf der eigenen Internetseite im Rahmen des „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Framing-Technik besteht darin, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen (Frames) unterteilt wird und in einem dieser Rahmen mittels eines anklickbaren oder eingebetteten Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, wobei den Nutzern die ursprüngliche Herkunft dieses Frames verborgen bleibt (Beispiel). 

Die Frage, ob die Technik das Urheberrecht verletzt, war eigentlich schon längst geklärt. Antwort: Jein. Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik stelle keine Urheberrechtsverletzung dar, sagte der EuGH im Jahr 2014 (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13).

Aber diese sehr liberale Entscheidung war kein Freifahrtschein, denn der EuGH machte schon damals klar, dass kein neues Publikum erschlossen werden dürfe, was beispielsweise eine Umgehung eingerichteter Schutzmaßnahmen (z.B. durch Passwortschutz) impliziert haben könnte. Zurecht gab es später noch eine weitere Konkretisierung durch den BGH: Das Urheberrecht kann sehr wohl verletzt werden und das Framing an seine Grenzen stoßen, wenn das Video ohne Zustimmung des Rechteinhabers bei YouTube eingestellt war. 

Auf dieser Linie urteilte der EuGH nun weiter und konkretisiert für verlinkte Frames, dass sie auf der eigenen Webseite nur eingebettet werden dürfen, wenn der Erstveröffentlicher des Inhalts keine technischen Einschränkungen (also Schutzmaßnahmen gegen Framing) vorgenommen hat, die mit dem Framing umgangen werden (Entscheidung vom 09.03.2021 in der Rechtssache C-392/19). Folge: Man darf nur uneingeschränkt zugängliche Inhalte über einen Frame verlinken. Will man die eingeschränkt verfügbaren fremden Inhalte über das Framing trotzdem verwenden, muss die Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegen. Andernfalls handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung (Rechtssache C-392/19). 

Barbour gewinnt gegen Uncle Sam im Markenstreit

Trotz des meteorologischen Frühlingsbeginns lassen die warmen Temperaturen vielerorts noch auf sich warten. Glücklich ist, wer eine Barbourjacke sein Eigen nennen kann. Das Barbour-Modell Sam schaffte es aber kürzlich nur bis in den Gerichtssaal, denn das bekannte Label Uncle Sam, das in den letzten Jahren als Kultmarke der 90er Jahre in der Fernsehserie „Die Geissens - Eine schrecklich glamouröse Familie“ ein Revival erlebte, hatte etwas gegen den Namen. Der Name Sam ist als Teil der Marke Uncle Sam beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.

Grund für den Streit war, dass der Hersteller Barbour in einem Werbeprospekt eine Jacke mit der Bezeichnung "Barbour Barbour Heritage - Steppjacke mit Druckknöpfen Modell 'Sam' - Olivgrün" bewarb. Das OLG Frankfurt am Main sah hierin kein Problem (Beschluss vom 09.02.2021, Aktenzeichen: 6 W 10/21). Für den Durchschnittsverbraucher sei Sam eine reine Modellbezeichnung, die auch legalerweise gewählt werden durfte.

„Mensch ärgere Dich nicht“ … über die vielen Abmahnungen

Nicht erst seit dem letzten Lockdown-Jahr sind Gesellschaftsspiele wie das Familienspiel „Mensch ärgere Dich nicht” wieder beliebt. Bereits seit 1918 ist der Name jedoch auch eine eingetragene Marke und darf daher nicht einfach so genutzt werden. Das gilt zum einen für das Werben mit dem Titel des Spiels, zum anderen aber auch für das „Erfinden” ähnlicher Spiele, die auf dem gleichen Konzept beruhen. Abmahnungen gibt es von der Firma Schmidt Spiele schon seit Jahren. Aktuell erreichen die Abmahnungen aber einen neuen Peak, auf den wir daher hinweisen möchten. Konkret kann der Streitwert locker schwindelerregende 100.000 Euro betragen und geht damit sehr teuer aus. Daher sollte nur als „Mensch ärgere Dich nicht” beworben werden, wo auch zu 100 Prozent „Mensch ärgere Dich nicht” drin ist. Nachahmer haben schlechte Karten.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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