Novel Food

Verkaufsstopp für CBD-Produkte

Veröffentlicht: 18.03.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.07.2022
Chemische Zeichen für CBD

Dem Stoff Cannabidiol (CBD), der aus der Cannabispflanzen gewonnen wird, soll unter anderem eine beruhigende und schmerzlindernde Wirkung haben. Da CBD anders als THC aber keinen Rausch auslöst, wird es nicht als Betäubungsmittel eingestuft und düfte eigentlich verkauft werden (vgl. EuGH, Urteil zu Fall C-663/18 vom 19. November 2020). In Deutschland gilt für Cannabis-Produkte jedoch prinzipiell ein Vertriebsverbot, wenn die aufgestellten Anforderungen nicht eingehaten werden. Den deutschen Behörden ist der CBD-Verkauf, etwa in Ölen oder Nahrungsergänzungsmittelkapseln, daher weiterhin suspekt.

Was der Bauer nicht kennt…

Zum Schutz der Verbraucher muss ein Lebensmittel, das so neuartig ist, dass es hierzulande noch nicht bekannt oder erforscht ist, zudem auf eine Positivliste für zugelassene neuartige Lebensmittel nach der sogenannten Novel-Food-Verordnung der EU aufgenommen werden. Genau das ist jedoch bei den besagten CBD-Kapseln nicht der Fall gewesen, weshalb das Berliner Bezirksamt die Herstellung und den Verkauf der CBD-haltigen Produkte mit sofortiger Wirkung untersagte.

Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne Zulassung

Das Verwaltungsgericht Berlin, was den Fall zwar im Eilverfahren nur oberflächlich prüfen konnte, stimmte jedoch zunächst der Behörde zu (Beschluss vom 4. März 2021, Aktenzeichen: 14 L 37/21). Lebensmittel, welche den Inhaltsstoff CBD enthalten, seien doch „neuartig“ im Sinne der Novel-Food-Verordnung und darüber hinaus derzeit noch nicht zugelassen. Aktuell gäbe es keine Belege für die Verwendung von Lebensmitteln mit CBD zum menschlichen Verzehr. Trotz wirtschaftlicher Nachteile für den Unternehmer muss der Verkaufsstopp erst einmal Vorrang haben. Maßgeblich sei allein, dass ein neuartiges, aber nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersuchtes Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Eine obergerichtliche Entscheidung sowie eine klare und praktikable Gesetzeslage wäre in jedem Fall wünschenswert, denn die Regelungen sind derzeit unübersichtlich und veraltet.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#2 Niko Gunz 2021-05-30 14:17
Hallo Frau Bachmann,

ist es mir erlaubt ohne Genehmigung CBD Blüten in meinem Onlineshop zu Verkaufen oder benötige ich hierfür nun eine Lizenz?

Mfg Niko

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Hallo Niko,

vielen Dank für die Anfrage. Da CBD selbst keinen Rausch auslöst, wird es auch nicht als Betäubungsmitte l eingestuft. Dies hat zuletzt auch der EuGH bestätigt.

Möglich sind nach dem jetzigen Stand daher Aromaöle ohne gesundheitsbezo gene Werbung oder Anwendungshinwe ise, was wiederum schwierig ist, denn dann hat der Kunde keine Anwendungshinwe ise. Zudem müssen sie mit dem Hinweis auf den nicht-oralen Verzehr verkauft werden.

Eine obergerichtlich e Entscheidung sowie eine klare und praktikable Gesetzeslage wäre in jedem Fall wünschenswert, denn die Regelungen sind derzeit unübersichtlich und veraltet. Daher ist es für den Händlerbund derzeit ebenfalls sehr schwierig, eine abschließende und rechtsverbindli che Beratung abzugeben. Ich rate daher dazu, sich ein Statement der jeweiligen Behörden einzuholen, beispielsweise dem Bundesamt für Verbraucherschu tz und Lebensmittelsic herheit (BVL).

Beste Grüße
Die Redaktion
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#1 Achim Parbel 2021-03-19 08:56
Hallo Frau Bachmann,
bedeutet das jetzt, dass der Verkauf von allen CBD Produkten für alle Händler eingestellt werden muss? Oder, gilt dieses Urteil derzeit nur für die genannten CBD Kapseln?
Vielen Dank im Voraus! A. Parbel.
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Hallo Achim Parbel,

vielen Dank für die Frage. Tatsächlich geht es erst einmal nur um den konkreten Fall, wo eine Behörde eingeschritten ist. Es ist nicht auszuschließen, dass auch andere Behörden nachziehen werden. Betroffen sind auch konkret nur Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel.

Beste Grüße
Die Redaktion
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