Mitglieder nur Mittel zum Zweck

Mitgliederstruktur des Ido spricht für Rechtsmissbrauch

Veröffentlicht: 24.03.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 24.03.2021
Set von russischen Puppen auf Farbhintergrund

„Täglich grüßt das Murmeltier!“ – Das kann man angesichts eines erneuten Urteils zur Abmahntätigkeit des Ido-Verbandes zurecht sagen. Diesmal ist es das Landgericht Potsdam (Urteil vom 02.02.2021, Aktenzeichen: 52 O 102/20) , welches eine Abmahnung des Verbandes als missbräuchlich einschätzt. Grundlage für die Einschätzung ist einmal mehr die Mitgliederstruktur des Ido-Verbandes. 

Unterscheidung zwischen passiven und aktiven Mitgliedern

Dem Urteil ging eine Abmahnung wegen einer fehlenden Grundpreisangabe auf Amazon vorraus. Mit der Frage, ob es sich dabei tatsächlich um einen Wettbewerbsverstoß handelt, hat sich das Gericht gar nicht erst auseinandergesetzt, sondern hat direkt die Frage nach der Abmahnlegitimation des Ido-Verbandes beantwortet.

Wie bereits das Oberlandesgericht Celle, macht auch das Landgericht Potsdam die Frage der Abmahnlegitimation an der Vereinsstruktur fest. Dabei moniert das Gericht, dass der Verband zwischen passiven und aktiven Mitgliedern unterscheidet. Diese Unterscheidung ist per se erstmal nix Ungewöhnliches. Als passiv gelten im Vereinsrecht solche Mitglieder, die einen Verein gern unterstützen wollen, allerdings nicht durch aktive Beteiligung in Erscheinung treten wollen und einfach nur die Vereinskasse durch Beiträge unterstützen. Anders als aktive Mitglieder sind sie nicht an der Willensbildung im Verein beteiligt, können also nicht an Abstimmungen teilnehmen. Was beim Ido-Verband allerdings für Misstrauen sorgt, ist die Verteilung von passiven und aktiven Mitgliedern.

Ido-Verband hat nur zwei Prozent aktive Mitglieder

Lediglich zwei Prozent der Ido-Mitglieder sind aktive Mitglieder. Der Rest wird zwar auf Mitgliederlisten als Beleg für die Abmahnlegitimation geführt, hat aber sonst keinerlei Bedeutung. Diesen Fakt leugnete der Verband in der Verhandlung auch nicht. Es wurde auch kein Grund dargelegt, warum der Ido-Verband, der für die Interessen seiner Mitglieder einstehen will, genau diese zum überwiegenden Teil von der Willensbildung ausschließt. „Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger ganz überwiegend Mitglieder nur deshalb aufnimmt, um die für seine Aktivlegitimation und Klagebefugnis erforderliche Voraussetzung der Mitgliedschaft einer erheblichen Zahl von Unternehmen zu erreichen und auf diese Weise durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf unterschiedlichen sachlichen Märkten Einnahmen zu erzielen“, schlussfolgert daher das Gericht in seinem Urteil.

Lisa Maier, Rechtsanwältin bei der Händlerbund-Partnerkanzlei ITB Rechtsanwaltsgesellschaft hat den abgemahnten Händler vor Gericht vertreten und begrüßt dieses Urteil. Die Entscheidung überzeuge auf ganzer Linie: „Das Landgericht Potsdam kritisiert die intransparente Struktur des Wettbewerbsverbades und reiht sich damit ein in die bereits ergangene Rechtsprechung des OLG Celle. Zu begrüßen wäre es, wenn auch weitere Gerichte sich der Argumentation anschließen“, erklärt die Rechtsanwältin. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#4 Michael Klein 2021-03-25 17:13
Hallo zusammen,
ich kann jedem Betroffenen, der in den letzten Jahren vom IDO abgemahnt wurde und entweder die Abmahngebühr von rund 232 Euro oder sogar Vertragsstrafen gezahlt hat, nur dazu raten, diese Zahlungen aufgrund Rechtsmißbrauch s im Rahmen einer negativen Feststellungskl age gegen den IDO vor Gericht einzuklagen. Sollte dem Verein durch das Bundesamt der Justiz am Ende des Jahres die Abmahngenehmigu ng versagt werden, dürfte er sich auflösen und das Geld wäre dann weg. Den verantwortliche n Personen in diesem Fall in die Tasche zu greifen dürfte dann höchstwahrschei nlich schwierig werden, auch wenn der Vorstand eines Vereins unter Umständen perönlich haftbar sein könnte.
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#3 Andreas Schlagenhauf 2021-03-24 16:20
Dem Ido-Verband sollte endlich ein für alle Mal das Handwerk gelegt werden. Es gibt doch nur noch Schlechtes, was man von denen liest. Macht den Laden endlich dicht.
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#2 Stefan Budde-Siegel 2021-03-24 14:19
Hat sich mal jemand im Zusammenhang mit der vorstehenden Rechtsprechung mit der Mitgliederstruk tur der Wettbewerbszent rale beschäftigt?
Glaubt hier wirklich jemand, dass sämtliche IHKn „aktive“ Mitglieder sind?
Glauben die Richter den abgeurteilten Unsinn eigentlich selbst?
Das geht doch völlig an der Lebenswirklichk eit vorbei.
Kaum ein Verein hat mehr als 30 Prozent aktiver Mitglieder. Nicht einmal bei den bundesdeutschen Parteien ist der Anteil an Aktiven höher.
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#1 Michaela Zang 2021-03-24 14:09
Hoffentlich wird dieser Verein bald zerschlagen. Auf Kosten anderer sich zu bereichern geht nun mal nicht ewig. Die Dreistigkeit des Vereins an schnelles Geld zu kommen kennt keine Grenzen.
Wann wird solchen Institutionen der Riegel vorgeschoben.
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