Fehler bei der rechtlichen Bewertung

EuG: Legostein behält Designschutz

Veröffentlicht: 24.03.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 24.03.2021
Loch in Wand aus Bausteinen

Ein Baustein der Marke Lego ist weiterhin als Geschmacksmuster geschützt, so urteilte am 24. März das Gericht der Europäischen Union (EuG, Urteil v. 24.03.2021, Az. T-515/19). Zuvor hatte das EUIPO, das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum das betreffende Geschmacksmuster für nichtig erklärt, worauf das Unternehmen Lego vor dem EuG Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung erhoben hatte. Laut EuG sei es bei der Beurteilung durch die Behörde zu Rechtsfehlern gekommen, auch weil bestimmte Tatsachen nicht geprüft worden waren. 

Designschutz: EuG entscheidet zu Gunsten von Lego

Das Nichtigkeitsverfahren mit einem entsprechenden Antrag in Gang gebracht hatte die Delta Sport Handelskontor GmbH. Der Grund: Der Baustein sei überhaupt nicht schutzfähig. Als sog. Geschmacksmuster bzw. Design lassen sich die Erscheinungsformen von Waren schützen. Vorausgesetzt wird dabei allerdings, dass die Erscheinung nicht nur durch die technische Funktion des Erzeugnisses bestimmt wird. Hintergrund ist, dass Geschmacksmuster sehr weitgehende Schutzrechte genießen, bis zu einer Maximaldauer von 25 Jahren. Rein technische Innovationen sind lediglich als Patent oder Gebrauchsmuster schutzfähig. Die Zeitspanne fällt hier geringer aus, da Monopole verhindert werden sollen und Innovationen grundsätzlich einer breiten Masse zugänglich sein sollen.

Das Gericht der Europäischen Union entschied nun zu Gunsten von Lego. Grund dafür ist auch eine Ausnahmeregelung in der Verordnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Dient das geschützte Erzeugnis, hier also der Baustein, dem Zweck, den Zusammenbau bzw. die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen, kann ein Schutz als Geschmacksmuster dennoch möglich sein. Mit anderen Worten: Dient das Design des Bausteins zum Zusammenbau eines modularen Systems (aus weiteren Bausteinen), kann dies den Schutz als Geschmacksmuster rechtfertigen.

EUIPO: Rechtsfehler bei Bewertung des Geschmacksmusters

Ob der betreffende Baustein als Geschmacksmuster die Voraussetzungen der Ausnahmeregel erfüllt, hätte das EUIPO laut EuG prüfen müssen – tat dies jedoch nicht und entschied damit rechtsfehlerhaft. Auch seien nicht alle Erscheinungsmerkmale des Bausteins ermittelt worden.

Wer schon immer mal wissen wollte, welche konkreten Erscheinungsmerkmale solch ein Baustein aufweist, der soll gar nicht hingehalten werden: „Erstens die Noppenreihe auf der Oberseite des Bausteins, zweitens die Reihe kleinerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, drittens die beiden Reihen größerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, viertens die rechteckige Form des Bausteins, fünftens die Dicke der Wände des Bausteins und sechstens die zylindrische Form der Noppen“, wie das Gericht schreibt. Übersehen wurden die glatten Flächen an den Seiten der viernoppigen Reihe auf der Oberseite. Was hier nun der eigentliche Knackpunkt ist: Für dieses Merkmal wurde insofern nicht nachgewiesen, dass es ausschließlich einer technischen Funktion dient.

Das EUIPO muss nun erneut entscheiden. Auch kann der Fall immernoch beim EuGH landen. 

Kommentare  

#1 Michael Marston 2021-03-25 08:22
Glückwunsch. Einer der wenigen Artikel der dieses Urteil / Entscheidung genau richtig erklärt hat. Leider wird Lego wiederholt in vielen Medien als Rechteinhaber alles Klemmbausteine dargestellt und damit versucht sein Monopol zu erhalten.
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