Landgericht Köln

Mangelhafte FFP2-Masken: Kein Schadensersatz für Händler

Veröffentlicht: 01.04.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 01.04.2021
Hände halten Maske

Bei Handelsgeschäften müssen Kaufleute regelmäßig die Prüf- und Rügeobliegenheit beachten, um gegebenenfalls Ansprüche wegen Mängeln geltend machen zu können. Kommt man dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nach, hat man das Nachsehen – wie es sich in einem aktuellen Fall zeigt: Einem Händler stehen keine Ansprüche wegen angeblich mangelhafter FFP2-Masken zu, wenn er nicht ordentlich das Haltbarkeitsdatum und die Herkunft vom richtigen Hersteller überprüft hat. Das entschied das Landgericht Köln (Urteil v. 25.03.2021, Az. 91 O 17/20, nicht rechtskräftig). 

Der klagende Händler hatte vom Beklagten 900 mal 20 FFP2-Masken mit Ventil und Kohlefiltereinsatz zum Preis von 32.400,00 Euro netto erworben. Diese hatte er an Kunden in China weiterverkauft. Im Raum stand nun, dass es sich bei den Masken, die der Verkäufer dem Händler lieferte, aber gar nicht um die bestellte Ware handelte. Zudem seien die Masken auch nicht benutzbar, das Mindesthaltbarkeitsdatum sei angelaufen.

Andere Masken als bestellt? Das ist passiert

Bevor der Händler die Masken nach China liefern ließ, waren sie vom Verkäufer zunächst an den Firmensitz des Händlers in Deutschland geliefert worden. Aufgefallen waren die vorgeblichen Mängel jedoch erst, als die Ware beim chinesischem Zoll festgehalten wurde. Die Klägerin behauptet im Rechtsstreit, dass sich bei der Lieferung zwei Kartons mit dem Aufdruck der Firma XY in der Umverpackung befunden hätten, die darin befindlichen Masken aber von einem anderen Hersteller stammen würden. Auch seien die Masken nicht wie auf der Banderole der Umverpackung im Jahr 2018 hergestellt worden, sondern bereits 2009. Die ursprüngliche Banderole sei überklebt gewesen. Zwar habe der klagende Händler die Masken stichprobenartig kontrolliert, die Mängel seien jedoch nicht aufgefallen.

Der Händler musste den chinesischen Kunden schließlich den Kaufpreis in voller Höhe erstatten und verlangt deswegen vom ursprünglichen Verkäufer Schadensersatz. Dieser war jedoch der Auffassung, dass der Händler die Ware genehmigt hat. 

Überblick: Die Prüf- und Rügeobliegenheit

Genehmigung? Was bedeutet das? Hier geht es um die sogenannte Prüf- und Rügeobliegenheit, die § 377 HGB für Handelsgeschäfte vorsieht, bei denen auf beiden Seiten Kaufleute stehen. Wird die Ware abgeliefert, muss der Kaufmann diese unverzüglich auf Mängel hin kontrollieren, und, sollte ein Mangel vorliegen, diesen gegenüber dem Verkäufer rügen. Das gilt jedenfalls für Mängel, die nicht als „verdeckt“ gelten. Verletzt der kaufende Kaufmann diese Obliegenheit, kommt es zu einer bedeutsamen Rechtsfolge: Der Genehmigungsfiktion. Die Ware gilt quasi als angenommen und in Ordnung, Gewährleistungsansprüche sind dann ausgeschlossen. Dies gilt etwa auch für einen Schadensersatz, wie ihn der Händler hier verlangt. 

Gericht: Mangelnde Sorgfalt bei der Überprüfung

Wie es in der Pressemitteilung des LG Köln heißt, habe der klagende Händler den Anforderungen der Prüf- und Rügepflicht offenbar nicht genüge getan und damit nun auch keine Mängelrechte mehr, auf die er sich berufen könne. 

Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung hätte auffallen müssen, dass etwa auf der Unterseite der Kartons das Herstellungsjahr 2009 aufgedruckt gewesen war und auch das Logo auf den einzeln verpackten Masken nicht mit jenen auf der Umverpackung übereinstimmte. Für das Gericht kommen daher nur zwei Möglichkeiten in Betracht: Entweder sei die Ware nicht sorgfältig genug vom Händler überprüft worden, oder aber die Mängel hätten womöglich nicht bei Auslieferung an den Händler vorgelegen – festgestellt wurden sie ja erst beim Zoll in China. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Austausch der Waren oder das Überkleben der Banderolen auf dem Weg nach China oder in China vor der Zollkontrolle stattgefunden habe, schreibt das Gericht. Weitere Schadensersatzansprüche scheiterten an der fehlenden Beweisbarkeit des Mangels und daran, dass der Händler dem beklagten Verkäufer keinen Betrugsvorsatz nachweisen konnte. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 

Kommentare  

#1 Ralf Ternes 2021-04-07 14:26
Aber wenn die Etiketten mit dem Haltbarkeits bzw. Herstelldatum überklebt worden sind, so handelt es sich doch um arglistige Täuschung oder gar Betrug und dies stellt unabhängig von der Prüfplicht des Händlers immerhin noch eine Straftat dar. Daher ist die Entscheidung des Gerichts nicht ganz nachvollziehbar .
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