Kosten für Verstöße gegen Informationspflichten

Verstoß gegen Anti-Abmahngesetz ist Rechtsmissbrauch

Veröffentlicht: 14.04.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Frau hält Dominosteine auf

Als das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, umgangssprachlich auch gern Anti-Abmahngesetz genannt, Anfang Dezember 2020 in Kraft getreten ist, waren noch viele Fragen ungeklärt. Eine dieser Fragen hat nun das Landgericht Dortmund (Beschluss vom 16.02.2021, Aktenzeichen: 10 O 10/21) geklärt. Es hat sich mit einer Abmahnung beschäftigt, für die trotz anders lautender Vorschrift Gebühren verlangt wurden.

Mangelhaftes Impressum, fehlender OS-Link und fehlende Widerrufsbelehrung

Abgemahnt wurde ein Online-Händler, der diverse Informationspflichten verletzt hatte. Moniert wurde das Fehlen von Pflichtangaben im Impressum, die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform, sowie die fehlende Widerrufsbelehrung. 

Für die im Januar ausgesprochene Abmahnung macht der Mitbewerber 1.501,19 Euro Rechtsanwaltskosten in Form von Abmahngebühren geltend. Der Abgemahnte wollte diese mit Blick auf das neue Anti-Abmahngesetz nicht zahlen. 

Nach § 13 UWG dürfen Mitbewerber seit dem 2. Dezember 2020 nicht mehr in jedem Fall die Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt beim abgemahnten Gegner geltend machen. Ein Ersatz von Aufwendungen ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Mitbewerber Verstöße gegen „gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ abmahnen. Entsprechend müsste ein beauftragter Rechtsanwalt aus eigener Tasche bezahlt werden. Weiterhin darf für solche Verstöße keine Vertragsstrafe festgesetzt werden, wenn es sich um die erstmalige Abmahnung handelt und wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. 

Ein Fall von Rechtsmissbrauch

Das Gericht sieht eben wegen dieses Paragraphen nicht nur die Forderung von Abmahngebühren als rechtswidrig an, sondern nimmt sogar einen Rechtsmissbrauch an. Im § 8c heißt es nämlich, dass insbesondere dann von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen werden kann, wenn der Gegenstandswert unangemessen hoch angesetzt wird. Wenn aber bereits ein unangemessen hoher Gegenstandswert ein festes Indiz für Rechtsmissbrauch darstellt, dann muss dies erst recht dann gelten, wenn Abmahngebühren verlangt wurden, obwohl die Abmahnung per Gesetz „kostenlos“ sein müsste. 

Die Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bestehe zwar dennoch; allerdings dürfe keine Vertragsstrafe vereinbart werden, da der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigte. 

Praxistipp: Abmahnung auf keinen Fall ignorieren

Händler, die eine Abmahnung erhalten haben und der Ansicht sind, dass die geltend gemachten Gebühren nicht bezahlt werden müssen, sollten das unliebsame Schreiben dennoch auf keinen Fall ignorieren. Auch bei einer unbegründeten Abmahnung sollten die genannten Fristen eingehalten werden. Wer diese Frist ohne eine Reaktion verstreichen lässt, provoziert ein Gerichtsverfahren, welches unterm Strich teurer kommt

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#1 Gast 2021-04-14 14:29
Nach § 13 UWG dürfen Mitbewerber seit dem 2. Dezember 2021 nicht mehr in jedem Fall die Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt beim abgemahnten Gegner geltend machen.

in der zukunft also?

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Antwort der Redaktion

Danke für den Hinweis. Der Fehler wurde korrigiert. Es handelt sich natürlich um den 02.12.2020.
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