Wegen Corona untersagt

Messe-Aussteller hat Anspruch auf Rückzahlung der Standkosten

Veröffentlicht: 14.04.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 14.04.2021
Geschäftsleute zwischen Messeständen

Der Coronavirus und die grassierende Pandemie machten und machen noch immer einen Strich durch vieles, insbesondere auch durch Messen. Für Aussteller, die bereits einen Mietvertrag über einen Messestand abgeschlossen haben, stellt sich dann die Frage, welche Konsequenzen die Untersagung der Messe durch die Behörden nach sich zieht. Ein Leser wies uns auf ein Urteil in solch einer Sache hin, das er vor dem Amtsgericht Kiel erwirkt hat (Urteil v. 19.03.2021, Az. 107 C 144/20). Hier stritt er um die Rückzahlung der bereits an den Messeveranstalter gezahlten Standgebühren in Höhe von knapp 3.500 Euro. 

Der Händler hatte 2019 mit dem Messeveranstalter einen Vertrag über die Anmietung eines Standes für eine Messe im März 2020 geschlossen und die Standmiete einige Wochen vor der geplanten Messe wie vertraglich vereinbart überwiesen. Unmittelbar vor dem ersten Messetag wurde die Veranstaltung aber durch das hessische Gesundheitsministerium untersagt. Der Messeveranstalter teilte dies dem klagenden Händler mit und verwies auf einen Messezeitraum Anfang 2021. Da dieser Ersatztermin aber nicht tragbar sei, verlangte der Händler die volle Rückerstattung der geleisteten Zahlung. Nachdem der Veranstalter nicht reagierte, erhob der Händler schließlich Klage. 

Mietvertrag über Messetestand vs. Mietvertrag über Ladengeschäft

Hier wurde dem klagenden Händler hinsichtlich der Rückforderung Recht gegeben, da die Einhaltung des Vertrages rechtlich unmöglich ist. Liegt dieser Status vor, schließt das den Anspruch auf Leistung aus. Ist also etwa wie hier die Durchführung einer Messe untersagt worden, kann ein Aussteller nicht verlangen, dass ihm der Messestand in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen wird. Die Vermietung des Messestandes sei hier konkret hinsichtlich der betreffenden Ausstellung vereinbart worden und daher so eng mit der Messe verknüpft, dass nur das Zurverfügungstellen des Standes der Vertragsvereinbarung nicht gerecht wird.

Im Vergleich: An dieser Stelle scheitert ein Anspruch bei Mietverträgen über Ladengeschäfte meist. Durch die Pandemie-Maßnahmen kommt es hier zu einer Einschränkung der Art und Weise der Nutzung – etwa darf für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden. Der Vermieter kann aber, so auch das Amtsgericht Kiel, die Pflicht, die Mietsache zu überlassen, weiterhin erbringen. Die Fläche kann vom Mieter weiterhin genutzt werden; zwar nicht für den Verkauf, aber zur Lagerung, etwa um einen Online-Handel zu betreiben, wie das Gericht im Urteil sagt. 

Unmöglichkeit und Ersatztermin – Oder: Wenn der Brautstrauß zu spät kommt

Kann aber tatsächlich von einer Unmöglichkeit gesprochen werden, wenn der Messeveranstalter einen Ersatztermin vorschlägt? Unterschieden wird hier zwischen den sogenannten relativen und absoluten Fixgeschäften. Beim absoluten Fixgeschäft ist das Einhalten der Leistungszeit dermaßen wichtig, dass die verspätete Erfüllung nicht mehr die Erfüllung des Vertrages darstellt. Ein klassisches Beispiel: Die Bestellung eines Brautstraußes oder die Bestellung eines Taxis zum Flughafen. Hier tritt die Unmöglichkeit also ein, wenn die Frist verstrichen ist.

Anders liegt es beim relativen Fixgeschäft. Auch hier ist die Einhaltung der Leistungszeit von besonderem Interesse. Wird sie nicht eingehalten, bleibt die Vertragserfüllung aber dennoch möglich. So liegt der Fall beispielsweise bei den sog. Just-in-Time-Verträgen. Um was für eine Art Fixgeschäft es sich hier handelt, entscheidet das Gericht allerdings nicht. Selbst wenn es nur ein relatives Fixgeschäft wäre, so heißt es im Urteil, wäre ein Fall der Unmöglichkeit anzunehmen: Die Vertragsparteien müssten nämlich das „Schicksal der Primärleistungspflicht“ einschätzen können. Aktuell sei angesichts der Pandemie jedoch nicht absehbar, wann die Messe wieder stattfinden könne. 

AGB-Klausel hält rechtlicher Überprüfung nicht stand

Wo nun die Leistung ausgeschlossen ist, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Gegenleistung – in diesem Fall also die Zahlung der Standmiete. Wurde sie so wie in diesem Fall bereits gezahlt, kann sie zurückgefordert werden, wie § 326 Abs. 4 BGB verrät. Dem entgegenstehen können allerdings noch vertragliche Vereinbarungen. Hier hatte der beklagte Messeveranstalter eine Klausel in den AGB vorgesehen, nach denen nun im Raum stand, dass er die Messegebühren doch einbehalten kann. Zu Gute kam dem klagenden Händler hier die sog. Inhaltskontrolle, welcher die Klausel nicht standhielt. Da das Risiko einer höheren Gewalt einseitig auf den Aussteller abgewälzt werden sollte und es so zu einer Abweichung von den wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken komme, stelle die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar. Der Standmieter hätte so etwa auch für Aufwendungen, die dem Veranstalter durch den Ausfall aber gar nicht entstehen, aufkommen müssen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Kommentare  

#1 Max 2024-03-11 12:25
Sehr geehrte Damen und Herren,

kann man dieses Urteil bei Ihnen einsehen? In den online-Datenban ken es es leider nicht abrufbar.

Danke im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Maximilian Kämpf

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Antwort der Redaktion

Hallo,

die Entscheidung haben wir bedauerlicherwe ise nicht mehr gespeichert.
Unter Angabe des Aktenzeichens können Sie aber bei dem Amtsgericht Kiel anfragen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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