Unzulässige Gesamtpreisangabe

Preise müssen Servicegebühr umfassen

Veröffentlicht: 23.04.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.04.2021
 Einkaufswagen mit leerem Preisschild auf pastellfarbenem Hintergrund

Wer hat sich als Kunde noch nicht über die Mehrwertsteuer geärgert und sich gewünscht, das Produkt einfach netto (ohne lästige Steuern) kaufen zu können? Gleiches gilt für zusätzliche Steuern oder Servicegebühren. Deshalb ist es wenig überraschend, dass die Preiswerbung ein hochsensibler Bereich ist, bei dem Betriebswirte, Werbepsychologen und natürlich Juristen ihre Expertise einbringen müssen.

Abmahnung wegen fehlendem Gesamtpreis

Fakt ist, dass die Preise im gesamten Handel, zu welchem auch Verbraucher Zugang haben, als Bruttopreise angegeben werden müssen. Das beinhaltet natürlich die Mehrwertsteuer. Pflicht ist aber nicht nur die Mehrwertsteuer, sondern es muss das gesamte zu zahlende Gesamtentgelt genannt werden. Der Gesamtpreis beinhaltet alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind. Der Gesamtpreis ist auch genau zu beziffern.

Außen vor lassen darf man bei der Preisangabe nur Faktoren, die sich im Vorhinein nicht vernünftigerweise berechnen lassen oder die noch nicht festehen (z.B. die Kosten für eine Zahlungsart, wenn diese erst bei der Bestellung gewählt wird). Ausgenommen von den sonstigen Preisbestandteilen sind Preise, die an Dritte zu zahlen sind (z.B. Provisionen, Pfand).

Preisangabe inklusive aller Preisbestandteile

Den ursprünglichen Nettopreis treiben aber noch andere Preisbestandteile in die Höhe, die ebenfalls mit einzuberechnen und anzugeben sind und den Preis zum Gesamtpreis machen, beispielsweise versteckte Servicegebühren. Ein Urteil weist noch einmal darauf hin, dass auch diese Zusatzkosten Bestandteile des Gesamtpreises sind, die addiert werden müssen. 

Das abgemahnte Unternehmen betreibt ein Fitnessstudio und warb für Mitgliedschaften in Prospekten mit einem Monatspreis von 29,99 Euro bei Abschluss eines 24-Monats-Abo. Die Preisangabe war durch einen Stern gekennzeichnet, der an anderer Stelle auf der Prospektseite kleingedruckt „zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal“ ergänzte. Geht nicht, befindet das Gericht (Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 04.02.2021, Aktenzeichen: 6 U 269/19). Die künstliche Aufspaltung des Preises führe nämlich dazu, dass der Monatspreis unter der psychologisch wichtigen Schwelle von 30 Euro bleiben kann, so die Begründung. Zudem seien auch die Kosten ihrer Höhe nach nicht unerheblich.

Alle weiteren anfallenden Preisbestandteile müssen im Online-Handel spätestens auf den Seiten vollständig eingerechnet werden, von denen aus der Verbraucher die Produkte in den Warenkorb legen kann. Ob es sogar erforderlich gewesen wäre, dass das Fitnesstudio die gesamten anfallenden Servicekosten, also immerhin knapp 80 Euro für zwei Jahre, angeben muss, wurde nicht entschieden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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