Produktsicherheit

Produkte müssen deutsche Bedienungsanleitung haben

Veröffentlicht: 03.05.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.05.2021
Frau liest Bedienungsanleitung

Es gibt – oftmals technische – Geräte, bei denen Hersteller beziehungsweise Vertreiber immer eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache „mitliefern“ müssen. Betroffen sind davon alle Artikel, von denen bei der Inbetriebnahme, Verwendung oder Instandhaltung Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers ausgehen können. So müssen die Verantwortlichen beispielsweise allen Geräten, die mit Energie versorgt werden, zumindest Hinweise für den Umgang mit Netzkabel, Netzteil oder Batterien in deutscher Sprache beifügen. Je komplizierter oder gefährlicher die Bedienung ist, desto umfangreicher werden die Hinweise. Erst recht gilt das für ein medizinisches Gerät.

Nachhaltigkeit versus Produktsicherheit

In den meisten Fällen werden Produkte in Fernost gefertigt und für einen internationalen Verkauf vorbereitet. Dazu würden dann auch Bedienungsanleitungen in diversen Sprachen zählen, was wiederum jede Menge Aufwand bei Übersetzungen und Druck bedeutet, denn in Deutschland und anderen Ländern ist die Papieranleitung immer noch nicht verschwunden.

Das OLG Frankfurt am Main hat zwar schon in Richtung mehr Praktikabilität und Nachhaltigkeit entschieden und festgestellt (AZ.: 6 U 181/17), dass es nicht nötig ist, dass eine deutschsprachige Anleitung dem Produkt auch tatsächlich beigelegt ist. Hier fehlt allerdings noch der rote Faden in der Rechtsprechung.

Englischsprachige Gebrauchsanweisung reicht nicht aus

Der Tenor ist, was die Sprache angeht, jedoch klar und unuausweichlich: Wer an deutsche Kunden zielgerichtet verkaufen möchte, muss auch in deutscher Sprache über alles Wesentliche informieren. So geht im Fall des medizinischen Kosmetikgeräts, welches ein Händler über eine Plattform anbot, schon aus den in der englischen Anleitung verwendeten Symbolen hervor, dass es bestimmte Gefahren gibt, die bei der Verwendung zu beachten sind (Landgericht Dortmund, Urteil vom 26.01.2021, Aktenzeichen: 25 O 192/20).

Eine gute Idee zur Lösung wäre ein schlichter Hinweis in der Artikelbeschreibung, dass es keine deutsche Gebrauchsanweisung gibt. Leider ist dies auch Sicht des Gerichts ebenfalls ungenügend. Anderssprachige Anleitungen und der Hinweis, dass eine deutsche Anleitung nicht zum Lieferumfang gehört, sei nicht ausreichend. Dies ist immer noch ein gerne genommener Abmahngrund. Händler müssen, um hier die Gefahr von rechtlichen Auseinandersetzungen zu umgehen, ihre Produkte zumindest stichprobenartig auf Vorhandensein einer deutschen Anleitung kontrollieren und diese idealerweise klassisch in Papierform beilegen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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