Schlappe für Partnervermittlung

Kunden können jetzt mit Parship leichter Schluss machen

Veröffentlicht: 07.05.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 07.05.2021
Aufschrift Parship vor Herz

Gute Nachrichten für Verliebte: Wer seinen Partner fürs Leben gefunden hat, muss nicht länger in überlangen Verträgen einer Partnervermittlung gefangen bleiben. Das Landgericht Hamburg hat der Verbraucherzentrale Brandenburg im Streit mit der PE Digital GmbH, der Plattformbetreiberin von Parship, recht gegeben und festgestellt, dass lange Kündigungsfristen in Verbindung mit einer automatischen Vertragsverlängerung unwirksam sind. Bisher wurde ein abgeschlossener Vertrag automatisch um weitere zwölf Monate verlängert, wenn nicht rechtzeitig drei Monate vor Vertragsende gekündigt worden ist. Die skurrile Rechtfertigung von Parship konnte das Gericht letztlich nicht überzeugen, berichtet die Verbraucherzentrale selbst.

Seit längerer Zeit muss sich die Partnerbörse Parship dem Vorwurf unlauterer Geschäftspraktiken entgegensetzen. Dabei geht es meist um Werbeaussagen oder die Zahlungsmoral nach einem Widerruf der Kunden. Die Kündigungsmodalitäten stehen ebenfalls in der Kritik. Tatsächlich stapeln sich bei der Verbraucherzentrale die Beschwerden von Verbrauchern, weil Verträge ungewollt verlängert und Kündigungen von Parship nicht akzeptiert werden. 

Laut Ansicht des Gerichts müsse sich die Partnervermittlung an den eigenen Werbeaussagen messen lassen. Nach diesen wirbt Parship auf seiner Website mit dem Erfolg, eine dauerhafte Partnerschaft zu finden. Davon blieben neun von zehn Paaren zusammen. Dass diese Paare die Inanspruchnahme der Leistungen von Parship anschließend nicht weiter benötigen, erscheint nur logisch.

Singles suchen nur „befristetes Verhältnis“ – so begründet Parship sein Vorgehen 

Dennoch ist es vielen Kunden schwer möglich, aus ihren Verträgen herauszukommen. Die Partnerbörse versuchte dem Gericht ihre Geschäftsmethode zu erklären – mit ausbleibendem Erfolg. So argumentierte die Betreiberfirma von Parship, es werde auf der Plattform eher nach einem Lebensabschnittspartner oder „ein sonstiges befristetes Verhältnis” gesucht. Weiter heißt es, wer vernünftig sei, der schaue sich noch weiter um, ob sich nicht jemand Besseres finden ließe – auch wenn er einen Partner gefunden habe. 

Romantik klingt wohl anders. Auch das Gericht ließ sich nicht von dieser Argumentation überzeugen und erklärte, dass es nicht darauf ankäme, wie das Unternehmen die Absichten seiner Kunden bewerte. Vielmehr komme es auf die Werbeaussagen der Partnerbörse an. Parship hat bereits Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg eingelegt.

Auch der BGH stärkt die Verbraucherrechte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich ebenso mit Verträgen einer Partnervermittlung zu beschäftigen und auch hier wurden die Rechte der Verbraucher gestärkt. Wie beck-aktuell bekannt gibt, entschied das Gericht (Urteil vom 06.05.2021, Az.: III ZR 169/20), dass Kunden einer Partnervermittlungsagentur ihr Widerrufsrecht auch dann nicht durch die bloße Zusammenstellung der geschuldeten Partnervorschläge verlieren, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Hauptleistung” bestimmt ist. Der Kunde müsse die Vorschläge tatsächlich erhalten. Ohne eine direkte Überlassung der Partnervorschläge, ist der Vertrag seitens der Vermittlung noch nicht vollständig erfüllt und dadurch entfällt das Widerrufsrecht nicht. Außerdem ist der Wert-Ersatzanspruch der Partnervermittlungsagentur nach dem Widerruf, abgesehen von ein paar Ausnahmen, zeitanteilig zu berechnen.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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