Social Media & Recht

Retweeten eines Fotos bei Twitter ist keine Urheberrechtsverletzung

Veröffentlicht: 10.05.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022
Mann surft bei Twitter

Soziale Netzwerke laden dazu ein, die eigene Person bzw. das Unternehmen virtuell vor- und darzustellen. Es wird vor allem bei Facebook und Instagram auf den Pinnwänden viel Platz geboten, um mit Fotografien, Bildern, Grafiken, Videos, Artikeln, Musik oder Zitaten kreativ und individuell zu werben. Hier endet jedoch das Urheberrecht nicht.

Der Urheber eines Bildes, einer Fotografie, eines Videos und anderer urheberrechtlich geschützter Werke muss mit der Nutzung durch einen Dritten einverstanden sein. Ohne das Einverständnis der Person, die das Werk erschaffen hat oder verwaltet (z.B. ein Foto-Archiv), dürfen die Inhalte nicht verwendet werden. Das ist fast schon eine rechtliche Selbstverständlichkeit, wird von vielen jedoch immer noch missachtet, denn die Copy&Paste-Funktion ist zu verlockend. Das Teilen oder Retweeten bei Twitter ist rechtlich gesehen aber „neutral".

Urheberrecht gilt auch bei Facebook, Twitter & Co.

Erstellt ein Händler die Bilder für seinen Shop oder seine sozialen Medien selber, ist er natürlich der Urheber der Bilder und kann sie nach seinem Belieben verwenden oder zur Verwendung freigeben. Aber auch das Teilen von Fanbeiträgen oder von Hersteller-Posts ist eine Möglichkeit, schnellen Content zu schaffen. Trotz der herrschenden und weitestgehend klaren Rechtsprechung verklagte ein Journalist einen Kollegen wegen des Retweeten eines Beitrages samt Foto, weil er darin eine Urheberrechtsverletzung sah. Er bekam jedoch vor Gericht nicht recht (Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.04.2021, Aktenzeichen: 111 C 569/19). 

Ein Retweet auf Twitter stellt gerade keine Urheberrechtsverletzung dar, so das Gericht und beruft sich auf die EuGH-Rechtsprechung (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn.17 – Svensson; GRUR-RS 2017, 127832 – Mops-Foto). Ein Retweet sei ein Fall des sogenannten „Embeddings“, wo fremde Inhalte nicht vervielfältigt werden, sondern bestehende Inhalte „nur“ in das eigene Social-Media-Profil eingebunden werden. Das Foto war schon zuvor bei Twitter von einem unbeschränkten Personenkreis aufrufbar. 

Auch Retweeten oder teilen ist nicht uneingeschränkt möglich

Was jedoch nicht erlaubt wäre: das Foto auf dem eigenen Rechner zu speichern und – als eigenes – neu zu posten. Dann handelt es sich gerade nicht um ein Embedding im Rahmen des Teilens oder Retweetens.

Zudem wäre es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Urheberrechtsverletzung, wenn durch das Retweeten eine neue große und unbegrenzte Anzahl an Personen erreicht und damit quasi ein neues Publikum angesprochen wird. Das wäre der Fall, wenn die Privatsphäre-Einstellungen ursprünglich so gewählt wurden, dass der Beitrag öffentlich nicht von jedermann einsehbar war oder das Foto in einer geschlossenen Gruppe das erste Mal veröffentlicht wurde.

Übrigens: Außerdem müssen bei der Nutzung von Bildern und Videos die Nutzungsbedingungen und Bilderrichtlinien der sozialen Netzwerke beachtet werden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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