Vergleichende Werbung

Allgemeine Kritik am Konkurrenten ist erlaubt

Veröffentlicht: 10.05.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.05.2021
Hände zeigen auf Mann

Weil der öffentliche Vergleich mit der Konkurrenz so sensibel ist, hat er sich im Wettbewerbsrecht sogar einen eigenen Paragraphen verdient. Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat. So ein Vergleich ist aber nicht automatisch unerlaubt und abmahnfähig. Schon die ganz Großen wie McDonald's versus Burger King oder Pepsi und Coca Cola haben sich daran versucht, doch teilweise auch die Zähne ausgebissen.

Vergleichende Werbung ist riskant

Tatsächlich ist die vergleichende Werbung im Wettbewerb ein hochsensibler Bereich, der streng eingegrenzt wird und damit praktisch recht selten ist. Eine vergleichende Werbung wäre beispielsweise unlauter, wenn man Äpfel mit Birnen vergleicht, also unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen, den Konkurrenten verunglimpft oder der Vergleich nicht objektiv ist (zu den Faktoren).

In einem Fall, der erst Anfang des Jahres entschieden wurde, war der Unternehmer gar nicht so mutig und veröffentlichte eine Werbekampagne oder ähnliches. Vielmehr war der Anlass nur die Äußerungen in einer E-Mail. Konkret ging es um zwei Unternehmen aus der Stahl-Branche und unter anderem kritische Aussagen zu den Konkurrenz-Produkten selbst, wie unzureichenden Brandschutzvorkehrungen, sowie mangelnde Referenzen. Die Abmahnung war trotzdem die Quittung, denn die Aussagen wurden öffentlich.

Wer Kritik übelnimmt, hat etwas zu verbergen?

Wer einen Vergleich zur Konkurrenz nutzen will, bewegt sich auf dünnem Eis. Oder er hält die Kritik so allgemein, dass es legal bleibt oder wird. Es genügte für die Richter im vorgenannten Fall nicht, sich gegenüber der Konkurrenz als besser darzustellen und allgemein Kritik zu üben, um von einer unlauteren Werbung auszugehen (Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 18.02.2021, Akzenzeichen.: 6 U 181/20, 6 W 3/21).

Eine solche Kritik enthält zwar unausgesprochen die Aussage, sie treffe auf den Äußernden selbst nicht zu. Für eine unzulässige vergleichende Werbung hätte das Unternehmen aber einen konkreten und direkten Bezug zwischen den Produkten des Konkurrenten und den eigenen herstellen müssen. Dazu müssen eindeutige Eigenschaften als Vergleichsmerkmale genannt werden, damit eine vergleichende Werbung überhaupt vorliegt. Die Klage des Mitbewerbers wurde somit abgewiesen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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