Wer ist hier der Boss?

Dürfen Unternehmen den Begriff CEO im Impressum nutzen?

Veröffentlicht: 11.05.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.05.2021
Geschäftsmann-Icon auf Glaswand

Gleich zwei Vorschriften pochen darauf, dass der Händler sich im Internet virtuell durch ein Impressum und seine Unternehmensdaten ausweisen kann: das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie das Telemediengesetz. Diese Impressumspflicht sieht vor, dass sich Webseitenbetreiber in einem Impressum genau ausweisen müssen. Folgende Angaben sind, je nach Rechtsform und Berufszweig des Anbieters, im Impressum Pflicht: Name, Firma und gegebenenfalls Rechtsformzusatz sowie die Anschrift des Anbieters. 

Inhaber, Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzender: Was ist der Unterschied?

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (z. B. GmbH, KG) ist außerdem die Angabe des/der Vertretungsberechtigten Pflicht. Das kann entweder der Geschäftsführer (bei einer GmbH) sein oder der Aufsichtsrat und der Vorstand (bei einer Aktiengesellschaft). Außerdem gibt es noch den Inhaber (bei einem eingetragenen Kaufmann). 

Bei der Bezeichnung Geschäftsführer ist der Fall klar: Es ist gesetzlich geregelt, welche Unternehmensformen einen Geschäftsführer haben. Dafür muss es sich bei dem Unternehmen um eine GmbH, OHG oder KG handeln. Einen CEO (Chief Executive Officer) kennt das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht aber gar nicht.

Begriff CEO ist den Deutschen bekannt

Vor dem OLG Frankfurt am Main stritt man sich darüber, ob der durchschnittliche Kunde, an den sich die Impressumspflicht letztendlich richtet, etwas mit dem Begriff CEO anfangen kann. Angegriffen wurde das Impressum einer US-amerikanischen LLC (Limited Liability Company / deutsch: Unternehmen mit beschränkter Haftung), welche eben nun mal keinen Geschäftsführer hat, sondern einen CEO. Kein Problem sah das Gericht letztendlich in der Angabe, denn die Funktion eines CEO sei den Deutschen im Zusammenhang mit dem Vertretungsberechtigten eines Unternehmens mittlerweile bekannt (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 U 150/19). 

Wer hierzulande eine AG oder GmbH betreibt, sollte aber zumindest weiterhin klarstellend den jeweiligen deutschen Begriffen verwenden, um keine Angriffsfläche für eine Abmahnung zu bieten.

Briefkastenadresse genügt für US-Unternehmen

Zu den weiteren Angaben in einem Impressum gehört auch die Anschrift, unter der der Kunde den Unternehmer erreichen kann. Ein US-Firma hat jedoch nicht notwendigerweise hier in Deutschland eine eigene Niederlassung. So soll es dem Gesetz auch nicht zu entnehmen sein, findet das Gericht. Dass es sich um eine physische Niederlassung handeln muss, also eine „auf gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle, die mit ausreichenden Räumlichkeiten sowie einer solchen persönlich-sachlichen Ausstattung“ versehen ist, sei nicht zwingend nötig. Die Anschrift im Impressum solle nur eine Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der Webseite ermöglichen. Eine Briefkastenanschrift soll für das US-Unternehmen daher genügen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Nico 2023-02-22 13:50
Ich möchte meine E-Mail Signatur der einfachheit halber nur auf Englisch schreiben. Darf ich hierfür CEO oder Managing Director verwenden und somit auf die deutsche Bezeichnung "Geschäftsführe r" verzichten?
_____________

Hallo Nico,

es kommt darauf an. Als Einzelunternehm er wärst du zwar frei, jedoch hat diese Unternehmensfor m keinen CEO. Daher wäre hier davon abzuraten.

Für die GmbH würde der CEO jedoch gehen. Da das Gesetz bei GmbHs jedoch eine vollständige Signatur verlangt, muss diese auch - abgesehen vom CEO - in Deutsch erteilt werden. Ratsam ist die Signatur also mindestens zweisprachig.

Beste Grüße
Die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.