Regeln für Werbung

Einschränkung von gesundheitsbezogenen Aussagen auch bei Tierfutter

Veröffentlicht: 17.05.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.05.2021
Kranker Hund

Was gut für den Körper und die Gesundheit ist, verkauft sich sehr gut. Und auch Haustiere machen glücklich und tragen daher zum allgemeinen Wohlbefinden bei. Die meisten Deutschen würden bestätigen, dass sie durch ihr Haustier ein glücklicheres und zufriedeneres Leben führen. Kein Wunder, dass die Besitzer den Vierbeinern etwas zurückgeben wollen und dabei in Sachen Futter, Spielzeug und Möbel besonders auf Qualität achten, denn auch das Haustier soll als vollwertiges Familienmitglied nicht zu kurz kommen. Koste es, was es wolle. Kein Wunder, dass die Werbebudgets explodieren.

Verbot irreführender und krankheitsbezogener Werbung für Tierfutter

Tatsächlich unterliegen jedoch viele dem rechtlichen Irrtum, dass es für Hunde weniger strenge Regeln als für Menschen gibt, wenn es um die Werbung geht. Es gibt jedoch umfassende Regelungen aus der Futtermittel-Verordnung, wonach die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln den Verwendern nicht in die Irre führen darf. Insbesondere wäre die Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, unlauter. Außerdem darf man keine besonderen Eigenschaften vortäuschen, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen. 

Wettbewerbszentrale mahnt ab

Wie die Wettbewerbszentrale aktuell berichtet, hat das Landgericht Würzburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einem Unternehmen, welches Tierfutter vertreibt, untersagt, mit irreführenden und krankheitsbezogenen Aussagen für ihre Produkte zu werben (Beschluss vom 13.04.2021, Aktenzeichen: 1 HK O 598/21). Die Werbung für Hundefutter suggerierte, dass das Futtermittel eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen könnte. Aussagen wie „dient zur Vorbeugung von Gelenkerkrankungen in jedem Alter“, „dient als natürliche Alternative zu Schmerzmedikamenten. Durch die enthaltenen Nährstoffe können Symptome von degenerative Gelenkerkrankungen gelindert und vorgebeugt werden” oder „hilft deinem Hund auf die Sprünge“ wurden als unlauter angesehen. Interessant dürfte auch noch einmal die Begründung des Gerichts werden, denn das Unternehmen nutzte aktiv Kundenbewertungen zur Werbung. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Weitere Hinweise zur Kennzeichnung und zum Verkauf von Tierfutter gibt der Händlerbund.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#1 Harald Schicke 2021-05-19 15:54
Für mich ist das nichts anderes als Zensur. Natürlich darf man nicht Hoffnungen wecken, die nicht nachgewiesen sind. Aber sofern wissenschaftlic he Erkenntnisse die Aussage stützen, sind das wichtige Informationen, die den Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfen. Die Zensur gilt ja sogar für staatlich zugelassene Arzneimittel. Trotzdem dürfen die Patienten, um die es ja gehen sollte, die Fachinformation en nicht lesen. Solche Zensur ist eines Rechtsstaates unwürdig und verschlechtert den Verbraucherschu tz.
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