Klage einer Sängerin

Riesen-Shitstorm muss auch riesig gewesen sein

Veröffentlicht: 31.05.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 31.05.2021
Frau wird von Hasskommentaren attackiert

Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Co. bieten Unternehmen viele Möglichkeiten. Doch es gibt auch eine Kehrseite der Medaille. Kein Unternehmen möchte ihm dort begegnen, aber er kann jeden treffen: der sogenannte Shitstorm. Befindet man sich im Auge des Sturms, gilt vor allem eins: Ruhe bewahren, denn der reflektierte und nüchterne Umgang mit der Kritik ist das A und O, um bestenfalls unbeschadet aus dem Sturm der Entrüstung zu entkommen. Tatsächlich gehört der Shitstorm schon so zum Alltag, dass sogar die Gerichte selbst bei vermehrten kritischen Kommentaren noch nicht von einem ausgehen.

Sängerin lässt „Shitstorm“-Bericht erfolgreich entfernen

Auslöser für ein Gerichtsverfahren war jedoch ein ganz anderer: Denn nicht der Shitstorm selbst war in diesem Fall das Problem, sondern nur ein Bericht einer Presse-Internetseite über den vermeintlichen riesigen Shitstorm gegen eine Sängerin. Allein die Aussage, die Sängerin habe einen Shitstorm für einen Social-Media-Kommentar geerntet, hatte diese so in Rage gebracht, dass sie vor Gericht zog, weil sie offenbar um ihr Image fürchtete. Das Gericht lehnte den Antrag in erster Instanz ab, die zweite Instanz gab der Sängerin aber doch recht (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.05.2021, Aktenzeichen: 16 W 8/21). Die Äußerung, dass es einen „riesigen“ Shitstorm gegeben habe, sei eine unwahre Berichterstattung. 

Shitstorm ist Reaktion „ganz anderen Ausmaßes“

Das Gericht versucht sich an folgender Begründung: Bei dem Begriff „Shitstorm“ handele es sich um einen „Sturm der Entrüstung”, denn zu einem Shitstorm – und erst recht zu einem Riesen-Shitstorm – gehöre schon etwas mehr dazu. Wenige negative Stellungnahmen würden nicht ausreichen, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Auch Emojis, ein weinender und zwei erstaunte Smileys, konnten nicht zweifelsfrei als Kritik zugeordnet werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Webseite die Äußerung, dass die Sängerin einen „riesigen Shitstorm geerntet“ habe, daher untersagt.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#1 Heidemann 2021-06-02 15:12
jetzt musste ich tatsächlich tausende Terabyte an Informationen durchleuchten, um zu erfahren wer nun dieses Sternchen ist:
nicht Indira Ghandi und auch nicht von der Gruppe Brotzeit !
jedenfalls so bedeutend wie ein Staubkorn in der Oortschen Wolke - warum wohl Gerichte mit so etwas belasten ?
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