Urteil des Landgerichts Koblenz

Bundesweite uneingeschränkte Werbung mit 5G ist irreführend

Veröffentlicht: 03.06.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 03.06.2021
5G-Netz über Handy

Der flächendeckende Ausbau des Mobilfunkstandard 5G ist noch nicht abgeschlossen und bislang ist er nicht überall verfügbar. Dennoch nutzt so mancher Händler den neuesten Standard, um auf seine Angebote aufmerksam zu machen, obwohl nicht jeder potenzielle Kunde bisher die Möglichkeit hat, davon zu profitieren. 

Einer bundesweit uneingeschränkten Werbung mit 5G hat ein Gericht nun einen Riegel vorgeschoben. Das Landgericht (LG) Koblenz untersagte einem Unternehmen die Werbung mit 5G, da diese irreführend sei. Nach Berichten der LTO fehlte der Werbung der Hinweis, dass der Standard zurzeit lediglich regional verfügbar ist. Wer mit 5G-Service wirbt, müsse daher auch auf bestehende Netzschwierigkeiten aufmerksam machen.

Fehlender Hinweis zur Verfügbarkeit

Ein Telekommunikationsanbieter hatte einen Konkurrenten wegen dessen Weihnachtswerbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verklagt. Das beklagte Unternehmen soll in der Weihnachtszeit ein Angebot mit 5G beworben haben, welches dazu geeignet gewesen sein soll, die Verbraucher zu täuschen. Wie das LG Koblenz mit Urteil vom 09.04.2021 (Az.: 4 HK o 51/20) feststellte, sei das Angebot tatsächlich irreführend gewesen. Die Koblenzer Richter verboten eine bundesweite uneingeschränkte Werbung mit dem modernsten Mobilfunkstandard 5G, weil er längst nicht überall in Deutschland verfügbar ist.

Das beklagte Unternehmen hätte innerhalb des Angebots deutlich machen müssen, dass die Leistung nicht bundesweit verfügbar ist. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Telekommunikationsanbieter nicht davon ausgehen dürfen, dass die Kunden der Zielgruppe alle derart technikaffin sind und wissen, welche Probleme es noch bei der flächendeckenden 5G-Netz-Abdeckung gibt. Viele Verbraucher wüssten eben nicht, dass das 5G-Netz nur in einzelnen Städten in Deutschland überhaupt erst ausgebaut und nutzbar ist. 

Preisgestaltung ebenso unzulässig

Auch aus einem weiteren Grund wurde die Werbung als irreführend eingestuft. Das LG monierte die Preisgestaltung des beklagten Unternehmens. Dieses habe mit niedrigen Angebotspreisen geworben, welche für den Service im 5G-Netz aber gar nicht galten. Der Anbieter hatte lediglich mit einem „ab-Preis“ geworben, ohne kenntlich zu machen, dass für das Angebot bei Nutzung des 5G-Netzes ein höherer Preis gelte. Bei den Kunden konnte somit der Eindruck erweckt werden, bereits zu dem günstigen „ab-Preis“ 5G-Leistungen zu erhalten. Durch die fehlende entsprechende Kennzeichnung ist das Weihnachtsangebot nach Ansicht des Gerichts daher ebenfalls unzulässig. 

Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Julia Petronis

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.