Auswirkungen auf Rechtstexte

Unternehmensblog ist kein journalistisch-redaktionelles Angebot

Veröffentlicht: 14.06.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.06.2021
Blog auf Notebook

Viele Unternehmen werten ihren Internetauftritt durch einen eigenen Blog auf. Besonders oft scheinen es dabei die Rechtsanwälte zu sein, die auf ihren Webseiten über aktuelle Urteile, Fälle und rechtliche Hintergründe berichten. Dabei muss man sich beim Führen eines solchen Blogs mit der Frage beschäftigen, ob es sich um ein journalistisch-redaktionelles Angebot handelt, oder rein kommerzielle Zwecke verfolgt werden. Dies hat nämlich Auswirkungen auf die Pflichten des Verantwortlichen.

Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 12.04.2021, AZ. 4 W 108/21) hat sich nun mit einem Anwaltsblog beschäftigt und die Frage für diesen Fall geklärt.

Beiträge dienen Kundengewinnung

Zunächst hat das OLG Koblenz sich mit der Frage beschäftigt, wann überhaupt ein journalistisch-redaktionelles Angebot im Sinne des Medienstaatsvertrages vorliegt. Ein solches Angebot liegt immer dann vor, wenn „die Informationen - für den Nutzer erkennbar - nach ihrer gesellschaftlichen Relevanz und mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, ausgewählt werden“.

Bei dem Anwaltsblog, über den das Gericht entscheiden sollte, war es nun so, dass sowohl über eigene Fälle, als auch über allgemeine Informationen zu rechtlichen Hintergründen berichtet wurde. Hier wurde festgestellt, dass die Themen so ausgewählt wurden, dass sie die eigenen Dienstleistungen unterstreichen. Konkret heißt es in der Entscheidung: „Soweit allgemein gehalten informiert wird, ist ersichtlicher Zweck, potentiellen Kunden die Kompetenz der Kanzlei auf ihrem Fachgebiet und die ausführliche und ihren Interessen zugewandte Betreuung eines Falles zu demonstrieren und sie zur Kontaktaufnahme zu bewegen.“

Entsprechend stellt das Angebot des Anwalts kein redaktionell-journalistisches dar, weil klar die Gewinnung von Kunden und nicht etwa das Informationsinteresse im Mittelpunkt steht. 

Welche Konsequenzen hat die Entscheidung?

Die Entscheidung wirkt sich darauf aus, welche Pflichten erfüllt werden müssen und welche eben nicht. Der Medienstaatsvertrag sieht für journalistische Inhalte besondere Anforderungen vor. So muss im Impressum ein inhaltlich Verantwortlicher genannt werden. Außerdem müssen journalistische Sorgfaltspflichten, wie sie etwa der Pressekodex abverlangt, nicht beachtet werden. So entfällt auch die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung.

Da es in der Praxis aber oft gerade bei Blogs, die in einen Unternehmensauftritt integriert sind, nicht leicht ist, einzuschätzen, ob es sich nicht doch um ein redaktionell-journalistisches Angebot handelt, ist es empfehlenswert dennoch einen inhaltlich Verantwortlichen im Impressum zu nennen.  

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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