Wieder Ärger beim Online-Dating

Vorsicht bei Ergänzungen zur Muster-Widerrufsbelehrung

Veröffentlicht: 07.07.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 07.07.2021
Parship auf Handy vor Herz

Viele Unternehmer nutzen die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung und fühlen sich damit auf der sicheren Seite. Doch wer dieses Muster nutzt, darf nicht zusätzlich eine Belehrung vornehmen, die den Verbraucher in die Irre führt. So entschied der BGH gegen Parship, die nach einer viertägigen Nutzung über 200 Euro Vergütung nach dem Widerruf einbehalten wollten.

Suche nach der großen Liebe findet schnelles Ende

Die betroffene Person hat einen Vertrag mit einer Online-Datingseite geschlossen und den Vertrag kurz darauf widerrufen. Die Laufzeit betrug zwölf Monate zu einem Preis von 269,40 Euro. Noch vor Ablauf der Widerrufsfrist wollte die Nutzerin die Leistungen der Plattformbetreiber in Anspruch nehmen. Das hieß im Konkreten, dass sie ein Persönlichkeitsgutachten, sowie Partnervorschläge erhielt und die Plattform vollumfänglich nutzen konnte. 

Bereits nach vier Tagen erklärte die Nutzerin den Widerruf und wollte ihre bereits gezahlte Vergütung zurückerstattet haben. Sie erhielt jedoch lediglich 67,35 Euro zurück, da der Rest als Wertersatz für die bereits erhaltene Leistung einbehalten wurde.

Muster-Widerrufsbelehrung darf nicht irreführend ergänzt werden

Der Plattformbetreiber nutzte zwar das Muster-Widerrufsformular aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, machte zusätzlich jedoch noch eine Wertersatzklausel geltend.

Bezüglich dieser Klausel wird der Wertersatz nach dem Verhältnis der tatsächlichen Kontaktaufnahme mit den von dem Betreiber zur Verfügung gestellten Kontakten berechnet. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Wertersatz jedoch grundsätzlich zeitanteilig zu berechnen.

Diese Klausel weicht, nach Ansicht des BGH, erheblich von der gesetzlichen Regelung, welche im Muster der Widerrufsbelehrung dargestellt wird, ab. Durch diese Klausel kann der Wertersatz theoretisch nahezu das zwanzigfache dessen betragen, was gesetzlich vorgegeben ist. Dass es bei der Klausel grundsätzlich möglich ist, dass sich die Abweichung auch zugunsten des Verbrauchers auswirken kann, ist unerheblich. Entscheidend ist nur, ob durch die Klausel eine Schlechterstellung des Verbrauchers möglich ist, so wie es hier der Fall war.

Der Verbraucher wird durch diese Klausel in die Irre geführt, so dass die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. 

Die Plattformbetreiber können somit keinen Wertersatz von der ehemaligen Nutzerin verlangen und müssen die bereits gezahlten Gebühren in voller Höhe an sie zurückzahlen.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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