Statt Impfung

Unlautere Werbung: Mit Nahrungsergänzungsmitteln gegen Corona schützen?

Veröffentlicht: 08.07.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2021
Mann hält Hand zur Virenabwehr hoch

Bei den meisten Deutschen steht nun der erste und seit langem heiß ersehnte Sommerurlaub an. Diesen bloß nicht mit einer immer noch drohenden Ansteckung mit dem Coronavirsus in Gefahr bringen, lautet die Devise. Maske, Impfung, Abstand und Desinfektion sind nur ein paar der Vorsichtsmaßnahmen, die man auch weiterhin ergreifen kann und muss. Auch die Wirtschaft verdient immer noch kräftig mit, beispielsweise durch jegliche Arten von Hilfsmitteln: Angefangen vom Staubsauger über das Raumspray bis hin zum Nahrungsergänzungsmittel gibt es alles, was der unsichere Deutsche (nicht) braucht, um den Virus fernzuhalten.

Wettbewerbszentrale geht gegen Corona-Werbung vor

Werbeversprechen, die das Blaue vom Himmel versprechen, aber tatsächlich keinerlei Wirkung im Kampf gegen Corona-Viren haben, sind in der aktuellen Lage keine Seltenheit und rufen zahlreiche Trittbrettfaher auf den Plan. Beanstandet wurden in den letzten Monaten vor allem Werbemaßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel, durch die Verbraucher in die Irre geführt werden, indem ihnen der Schutz vor Coronaviren suggeriert wird. Unter anderem wurde die Aussage „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“ vom Landgericht Gießen kassiert (Beschluss vom 06.04.2020, Aktenzeichen: 8 O 16/20).

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel zur Virenabwehr unzulässig

Als letztes reihte sich die Werbung für ein anderes Nahrungsergänzungsmittel in die lange Liste ein. Eine männliche Person, die ihre linke Hand in Abwehrhaltung gegen die Keime ausstreckt, war Testimonial eines Nahrungsergänzungsmittel-Unternehmens. Der Hinweis „Volle Power für Ihr Immunsystem“ dürfte nicht wenige Menschen in der Erwartung vor einem Corona-Schutz zu einem Kauf verleitet haben. Krankheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel, zu denen auch Nahrungsergänzungsmittel gehören, sind jedoch unzulässig.  Das Landgericht Essen stimmte der Aufassung der Wettbewerbszentrale zu und hielt die Abmahnung für berechtigt (Urteil vom 20.05.2021, Aktenzeichen: 43 O 55/20).

Besonders interessant ist, dass die Entscheidung auch hätte anders ausfallen können: „Eine – vielleicht außerhalb von Corona-Zeiten unverfängliche – Grafik kann problematisch werden, wenn sie einen Schutz vor Krankheitserregern suggeriert” schreibt die Wettbewerbszentrale.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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