Man muss die Feste feiern wie sie fallen..?

Abmahner darf namentlich über Sieg berichten

Veröffentlicht: 19.07.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.07.2021
Konkurrent eliminieren

Bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geht es vor allem um eins: Der Abmahner rügt einen Verstoß, den der Abgemahnte dann, wenn er tatsächlich vorliegt, umgehend zu beseitigen hat. Meist ist damit der Streit auch beigelegt. Liest der Abgemahnte dann jedoch über den Sieg seines Konkurrenten auf dessen Webseite, ist dies erwartungegemäß Zündstoff für weiteren Streit. Tatsächlich ist die Rechtslage aber gar nicht so klar gewesen, weshalb schließlich der Bundesgerichtshof entscheiden musste.

Urteil darf mit Namen des Abgemahnten veröffentlicht werden

Zum Streit kam es, weil ein Unternehmen im Anschluss an eine Abmahnung ein Gerichtsurteil wegen irreführender Werbung erwirkte. Dieses Urteil wurde anschließend auf dessen Webseite unter voller Nennung des Namens der juristischen Person abgedruckt. Die Retourkutsche kam prompt.

Nach einer berechtigten Abmahnung darf das Unternehmen über das entsprechende Urteil gegen einen Mitbewerber auf seiner Webseite unter Umständen berichten, so der BGH. Darüber hinaus darf das Urteil sogar unter namentlicher Nennung des Abgemahnten angezeigt werden (BGH, Urteil vom 06.05.2021, Aktenzeichen: I ZR 167/20). 

Wer nicht hören will, muss fühlen?!

Der BGH schränkte ein Mitbewerber-Bashing aber erwartungsgemäß ein, denn es muss ein sogenanntes „schutzwürdiges Interesse” an der Veröffentlichung bestehen. Dafür lässt der BGH diese Grundvoraussetzungen genügen: Die Berichterstattung sei umso eher zulässig, „je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird”.

Auf gut Deutsch heißt das: Trickst ein Konkurrent (hier durch eine besonders schwere betrügerische Kundenakquise), ist es durchaus berechtigt, über seine unlauteren Geschäftspraktiken zu berichten und damit mittelbar zu warnen. Dass das Internet nie vergisst, sei in dem Fall nur untergeordnet, denn nur so können beispielsweise Betroffene ihre Rechte auch noch Jahre nach der Veröffentlichung des Urteils ihre Rechte verfolgen. Im Gegenteil werde das betrügerische Unternehmern langfristig von diesen unlauteren Geschäftspraktiken abgeschreckt.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Roland Baer 2021-07-21 16:10
wer war der Abgemahnte?
_____________

Hallo Roland Baer,

das BGH-Urteil ist nur anonymisiert veröffentlicht.

Beste Grüße
Die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.