Etikettenschwindel?!

Wie viel ist die Werbeaussage „klima-neutral” wirklich wert?

Veröffentlicht: 27.07.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.07.2021
Baum umarmen

Die Bundestagswahlen stehen kurz bevor und auch über das Thema Nachhaltigkeit kann man trefflich diskutieren. Viele wollen zwar mehr für die Umwelt tun, dafür etwas Einsatz zeigen wollen sie jedoch nicht. Spätestens jetzt muss also auch das Thema Greenwashing Beachtung finden: Wo Nachhaltigkeit draufsteht, ist nicht automatisch Nachhaltigkeit drin. 

Unternehmen reizen Grauzone aus

Die Ressourcenschonung mit allem Drum und Dran ist rechtlich betrachtet noch eine Art Grauzone. Es gibt abgesehen von den allgemeinen Grundsätzen (beispielsweise der verbotenen Irreführung und Verbrauchertäuschung) keine vorgeschriebenen Parameter, wie die Integration in die Werbung aussehen kann und darf. Damit liegt ein unzulässiges Greenwashing vor, wenn eine Werbemaßnahme zumindest mittelbar den Eindruck hervorruft, ein Unternehmen, ein Produkt oder ein Vorgang (z. B. der Versand) seien umweltfreundlich, nachhaltig oder verantwortungsbewusst, ohne dass dies den Tatsachen entspricht und belegt ist.

Auch mit dem Begriff „klima-neutral” im Zusammenhang mit der Darstellung des Unternehmensnamens oder einer Unternehmensmarke suggeriert man, dass das ganze Unternehmen klimaneutral produziert oder herstellen lässt. Genau das wäre aber eine Irreführung, wenn besagter Händler auch nicht klimaneutrale Produkte produziert (Landgericht Kiel, Urteil vom 02.07.2021, Aktenzeichen: 14 HKO 99/20).

Nachhaltigkeit nur Etikettenschwindel

Wer sich als klimaneutrales Unternehmen darstellen will, muss schon etwas mehr liefern. Zwar sei „klima-neutral" nicht mit emissionsfrei gleichzusetzen. Tatsächlich sei es für den Verbraucher wesentlich, dass er vor dem Kauf Informationen darüber erhalten kann, auf welche Weise die Klimaneutralität erreicht werden soll. Der bloße Hinweis auf die Unterstützung von Gold Standard zertifizierten Klimaschutzprojekten oder andere Schönfärberei wäre jedenfalls nicht ausreichend. Erforderlich wäre beispielsweise die Angabe der Webseite oder ein QR-Code auf der Verpackung, über die die entsprechenden Informationen erhältlich seien.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.