Landesarbeitsgericht hat entschieden

Versehentlich gewählte Kündigungsfrist ist wirksam

Veröffentlicht: 11.08.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 11.08.2021
Uhr und Megafon

Das Landesarbeitsgericht Hamm (kurz LAG Hamm) hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem eine Arbeitgeberin ihre Angestellte möglichst schnell entlassen wollte. Leider nannte sie dabei ein falsches Datum (Az.: 10 Sa 122/21).

Die Klägerin war bei der Beklagten als Haushaltshilfe tätig. Im Februar 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Als Termin nannte sie den 30. April 2020. Nach § 622 BGB wäre der gesetzlich nächstmögliche Termin der 15. März 2020 gewesen.  

Die Arbeitgeberin verdächtigte ihre Angestellte des Diebstahls und kündigte sie daher außerordentlich und fristlos. Da sich die Vorwürfe des Diebstahls nicht beweisen ließen, kam es allerdings nur noch auf die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung an. 

Die Beklagte als Arbeitgeberin war der Meinung, es sei eindeutig, dass sie so schnell wie möglich das Arbeitsverhältnis beenden wolle und daher das Arbeitsverhältnis zum 15. März 2020 wirksam beendet sei. Dies sei auch daran zu erkennen, dass sie eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat und lediglich hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin. 

Explizit genanntes Datum ist entscheidend

Das LAG Hamm (kurz LAG Hamm) war jedoch anderer Auffassung. Durch die explizite Angabe eines Termins führt die Auslegung der Kündigung zum Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30. April 2020 beendet ist. 

Der Empfänger der Kündigung muss Klarheit darüber erlangen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Eine Kündigung, die nur die Angabe „zum nächstmöglichen Termin“ enthält, ist dann möglich, wenn für den Empfänger der nächstmögliche Termin leicht festzustellen ist. Dann ist das Arbeitsverhältnis zum gesetzlich nächstmöglichen Termin ohne Nennung eines Datums beendet. 

Das LAG Hamm bestätigt zwar, dass aus einer außerordentlichen Kündigung mit einer hilfsweise ordentlichen Kündigung zu erkennen ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis möglichst schnell beenden will. Trotzdem kann das explizit genannte Datum nicht einfach ausgeblendet werden. Auch wenn es zutreffend ist, dass die Beklagte, wenn sie kein Datum genannt hätte, besser gestellt wäre und das Arbeitsverhältnis eher beendet wäre.

Arbeitgeberin muss länger zahlen

Wenn man davon ausginge, dass mit der Formulierung „zum nächstmöglichen Termin“ der 15. März gemeint ist, würde es sich um eine Kündigung mit zwei Terminangaben handeln, was nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu führen würde, dass die Kündigung im Ganzen unwirksam ist. Da dies nicht im Willen der Beklagten sein kann, ist hier der 30. April 2020 als einzig wirksame Zeitangabe zu werten.

Auch wenn die Arbeitnehmerin wusste, dass die Kündigung möglichst früh erfolgen soll, konnte sie die Kündigung nur dahingegen verstehen, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2020 endet, wenn die außerordentliche Kündigung nicht wirksam ist. 

Die Arbeitgeberin unterlag somit vor dem Landesarbeitsgericht und musste ihrer ehemaligen Angestellten das Gehalt bis zum 30. April 2020 zahlen. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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