LG Frankfurt am Main

Check24 muss ausdrücklich auf eingeschränkte Anbieterauswahl hinweisen

Veröffentlicht: 17.09.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 17.09.2021
Website von Check24

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main einen Sieg gegen das Vergleichsportal Check24 errungen. Check24 hatte auf seiner Website einen Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen aufgestellt, dabei aber nicht darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung nicht alle am Markt tätigen Versicherer aufgeführt sind. Vom Vergleichsportals berücksichtigt wurden lediglich die Angebote von Versicherern, die Check24 eine Provision gezahlt hatten.

Fehlender Hinweis auf Einschränkungen

Nur 38 von 89 Versicherern am Markt hatte das Portal bei einem Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen unter die Lupe genommen, ohne die Leser auf diese eingeschränkte Marktauswahl ausdrücklich hinzuweisen. Wie die vzbv selbst berichtet, hat das Landgericht Frankfurt am Main einem solchen Vorgehen von Check24 nun einen Riegel vorgeschoben. Nach einer Klage der Verbraucherschützer stellte das Gericht (Urteil vom 06.05.2021, Az. 2-03 O 347/19) fest, dass das Portal ausdrücklich auf die stark eingeschränkte Marktauswahl hinweisen muss. Darüber, dass über die Hälfte der Anbieter für Privathaftpflichtversicherungen innerhalb des Vergleichs fehlten, habe Check24 nicht hinreichend genug informiert. 

Der von Check24 vorgenommene Vergleich sollte auch der Vermittlung der privaten Haftpflichtversicherer an Kunden dienen. Die Information, dass nur die Anbieter verglichen wurden, die eine Provisionsvereinbarung mit dem Portal geschlossen hatten, blieb Check24 den Kunden jedoch schuldig. Selbst große Versicherer wie beispielsweise die Allianz oder die HUK-Coburg wurden nicht mit einbezogen. Dennoch war die Auswahl für die Leser nur schwer zu überblicken. Zwar gab es eine Liste, der nicht teilnehmenden Versicherer, allerdings befand sich diese am Ende einer Unterseite, zu der nur ein unscheinbarer Link führte.

Vorgehen verstößt gegen Versicherungsvertragsgesetz

Nach Auffassung des Gerichts, welche bereits die Verbraucherschützer vortrugen, genügte Check24 damit nicht seinen notwendigen Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz. Einen individuellen und ausgewogenen Überblick über den Markt könne der Kunde bei weniger als der Hälfte der Anbieter nicht erlangen und muss daher über diesen Umstand ausdrücklich in Kenntnis gesetzte werden. Zwar weist das Portal auf eine lückenhafte Versichererauswahl hin, der Kunde gelangt an diese Information aber nur sehr umständlich und durch ein gezieltes Suchen. Als „ausdrücklich” könne das aber nicht angesehen werden. Das Landgericht Frankfurt am Main hielt dieses Verhalten daher für wettbewerbswidrig.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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