Bundesgerichtshof

Widerrufsrecht gilt auch bei Montage eines Treppenlifts

Veröffentlicht: 21.10.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Seniorin auf Treppenlift

Der Kauf eines Treppenlifts ist für einige, insbesondere ältere, Menschen eine wichtige und notwendige Anschaffung, um sich weiterhin zu Hause frei bewegen zu können. Ein solcher Treppenlift muss immer ganz individuell an die jeweilige Form der Treppe angepasst werden. Diese Montage muss dann von einer Fachfirma übernommen werden. Doch was ist, wenn der Lift beispielsweise nicht richtig eingebaut wurde? Haben die Verbraucherinnen und Verbraucher dann ein Widerrufsrecht?

Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag?

Über diese Frage waren sich die deutschen Gerichte bislang sehr uneinig. Problematisch war vor allem die Art des Vertragstyps bei der Anfertigung eines individuellen Treppenlifts, der sich wiederum auf das Widerrufsrecht auswirkt. Entscheidend ist nämlich, ob es sich dabei um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag handelt. 

Nun klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen einen Treppenlifthersteller. Der Hersteller sollte es in Zukunft unterlassen, das Widerrufsrecht für die Verbraucher auszuschließen, berichtet LTO. Laut Verbraucherzentrale liege dadurch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, da ein Widerrufsrecht auch bei maßgefertigten Treppenliften bestehe.

Ein vierzehntägiges Widerrufsrecht besteht

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit Urteil vom 19. Oktober (AZ. I ZR 96/20) entschieden hat, steht den Verbrauchern ein vierzehntägiges Widerrufsrecht beim Erwerb eines individuell angefertigten Treppenlifts zu.

Vorinstanzlich hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln noch angenommen, dass das Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB ausgeschlossen sei. Danach hat der Verbraucher kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. 

Entscheidend ist die Herstellung eines funktionsfähigen Werks

Der BGH sah das aber anders: Nach der Vorschrift sind nur Kaufverträge und Werklieferungsverträge vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, nicht aber Werkverträge. Und solch ein Werkvertrag liege beim Kauf eines Treppenlifts vor, denn der Schwerpunkt des Vertrages liege in der Herstellung eines funktionstauglichen Werks. Insbesondere der Aspekt alles auf den Kunden individuell anpassen zu müssen, spreche für einen Werkvertrag. Davon betroffen ist auch die Montage, denn nur diese ermögliche die Funktionalität des Treppenlifts. Im Ergebnis bedeutet dies, dass dem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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