EuGH-Urteil

Inbox-Advertising ohne Zustimmung unzulässig

Veröffentlicht: 26.11.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 15.06.2022
E-Mail-Werbung am PC

Werbung, die vorgibt, eine normale E-Mail zu sein, kennen wahrscheinlich viele. Vor allem Nutzer von kostenfreien E-Mail-Programmen sehen sich mit dem Problem des sogenannten „Inbox-Advertising” auseinandergesetzt. Nun schafft eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Klarheit: Nur bei einer ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers ist eine solche Werbung erlaubt.

Möglicher Verstoß gegen europäisches Recht

Die kleinen Werbebanner im Posteingang des E-Mail-Programms sehen tatsächlichen E-Mails meist zum Verwechseln ähnlich. Und genau darin liegt das Problem. Solch eine Werbung kann dann nämlich nicht nur irreführend, sondern auch belästigend sein. Nutzer können schließlich so nur schwer zwischen tatsächlicher Nachricht und der Werbe-E-Mail unterscheiden. Nun hat der EuGH in Luxemburg klargestellt (Urteil vom 25.11.2021, Az. C-102/20), dass die User der Werbung ausdrücklich zustimmen müssen. Anderenfalls liege ein Verstoß gegen europäisches Recht vor. 

Irreführende und belästigende Werbeanzeigen

Nach einem Bericht der Tagesschau hatte der Stromversorger Städtische Werke Lauf an der Pegnitz das Unternehmen Eprimo verklagt, da der Stromversorger dem Konkurrenten einen Wettbewerbsverstoß vorwarf. Grund dafür waren verschickte Anzeigen per E-Mail, die wie echte E-Mails aussahen und die Nutzer in die Irre führen und belästigen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Klage und verwies diese weiter zur Klärung an den EuGH.

Die von Eprimo beauftragte Agentur hatte Werbebanner in Postfächer des kostenlosen E-Mail-Dienstes T-Online geschaltet. Zwar waren bestimmte Kennzeichnungen vorgenommen worden, wie etwa das Wort „Anzeige” an der Stelle des Datums und einer Unterlegung des Textes in der Farbe Grau. Nach Ansicht des klagenden Unternehmens können diese Mails aber dennoch mit Spam-Nachrichten verwechselt werden.

Art und Weise spricht für Direktwerbung

Der EuGH stellte klar, dass die EU-Datenschutzrichtlinie dem Schutz der Privatsphäre dient und das auch generell für nicht erwünschte Werbeanzeigen gilt. Die Nutzung über ein E-Mail-Portal erfolge auch „direkt und individuell”. Daher und auch wegen der Aufmachung der Anzeigen seien diese als Direktwerbung zu bewerten. Diese ist wiederum nur zulässig, wenn die User eine ausdrückliche Zustimmung gegeben haben. Einen möglichen Wettbewerbsverstoß konnte das Gericht ebenfalls erkennen, wenn die Werbung sehr häufig erscheine und damit ein verbotenes „hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen” darstellt. 

Der Fall ist damit aber noch nicht erledigt: Nun liegt er wieder dem BGH vor, der erneut darüber entscheiden muss. Zu klären hat er, ob die User bei der Entscheidung für ein kostenloses E-Mail-Portal ordnungsgemäß über eine derartige Werbung aufgeklärt wurden und wenn das zuvor geschehen ist, ob sie auch tatsächlich ihre Einwilligung dazu gegeben haben.

Update (15.06.2022): Mittlerweile ist das Urteil des BGH ergangen.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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