Rechtlicher Jahresrückblick

Hohe Strafen, Rote Karten gegen den Ido-Verband und viel Corona-Regel-Chaos

Veröffentlicht: 21.12.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 21.12.2021
Justitia

Das Jahr 2021 neigt sich dem Ende und nachdem wir bereits einen Blick auf die Gesetzesänderungen in diesem Jahr geworfen haben, blicken wir nun zurück auf die wichtigsten Entscheidungen, die dieses Jahr durch Gerichte getroffen wurden. 

Corona, Corona, Corona

Entgegen vieler Hoffnungen war auch das Jahr 2021 von Corona geprägt und viele neue Verordnungen sorgten für einige gerichtliche Überprüfungen eben dieser. 

Regelungen, die den Einzelhandel betreffen, gab es in letzter Zeit viele. Manch einer verlor da den Überblick, was denn eigentlich gerade so gilt. Oftmals hatte man sich gerade an eine Regel gewöhnt, da gab es eine neue Verordnung oder ein Gericht hat die geltende überprüft und außer Kraft gesetzt.

Laden auf, Laden zu – selten war es so kompliziert, wer wann wo einkaufen darf

Das geschah unter anderem im Saarland im März dieses Jahres. Die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) sah vor, dass Kunden, bevor sie einen Laden betreten, einen Termin buchen müssen. Außerdem durfte sich auf 40 Quadratmetern Verkaufsfläche lediglich ein Kunde im Geschäft aufhalten. Ausgenommen von dieser Regelung waren unter anderem Buchhandlungen und Blumenläden. Gegen diese Ungleichbehandlung ging eine Händlerin vor und bekam vor dem OVG des Saarlandes recht (Az. 2 B 58/21). Denn auch das Gericht hatte Zweifel daran, dass die Einschränkungen verhältnismäßig sind. In NRW kam es zu einer nahezu gleichen Entscheidung. Hier hatte eine MediaMarkt-Filiale geklagt und bekam ebenfalls vor dem Oberverwaltungsgericht recht. Nach der Entscheidung wurde die entsprechende Verordnung abgeändert und die Geschäfte durften ohne diese Einschränkungen öffnen.

Relativ neu im Einzelhandel sind die sogenannten 2G-Regelungen. Geschäfte, die nicht zu den Läden des täglichen Bedarfs gehören, dürfen nur geimpften und genesenen Personen Eintritt gewähren. Doch natürlich kam es auch bei dieser Regelung zu einer gerichtlichen Überprüfung. Eine Einzelhändlerin, die einen Gemischtwarenladen führt, hatte gegen diese Regelung geklagt und bekam vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg recht. Als mildere, aber ebenso wirksame Maßnahme, könne zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel angewendet werden. Die 2G-Regel im Einzelhandel sei kein wesentlicher Baustein in der Pandemiebekämpfung des Landes Niedersachsen, hieß es in der Pressemitteilung zur Entscheidung.

Andere Länder – andere Richter –- andere Entscheidungen: Denn nur kurze Zeit zuvor hatte das OVG in Schleswig-Holstein einen ähnlichen Antrag abgelehnt. Hier hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass die 2G-Regelung geeignet sei, der Verbreitung von Covid-19 entgegenzuwirken. Eine FFP2-Maskenpflicht habe nicht die gleiche Wirkung. 

Osterruhe entpuppte sich als Osterchaos

Dass Corona-Regeln zu Uneinigkeit führen, zeigt sich nicht nur in der Rechtsprechung. Ende März gab die Bundesregierung erst die sogenannte „Osterruhe“ bekannt, nur um sie einen Tag später wieder zurückzunehmen. Die Ruhetage brachten zu viele rechtliche Fragestellungen mit sich, die so schnell nicht beantwortet werden konnten. Die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel nahm die gesamte Schuld auf sich, manch anderer sah den Grund für das Chaos woanders: in der Tatsache, dass die Corona-Gipfel als Videokonferenz stattfinden mussten. So konnten zum einen Informationen schneller nach außen gelangen, zum anderen wäre es wohl nicht so beschlossen worden, wenn es vorher auf einem Zettel gestanden hätte, so Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow.

Verfassungsgemäße Bundesnotbremse

Auch die sogenannte „Bundesnotbremse“, die am 23. April dieses Jahres in Kraft getreten ist, musste sich einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen. Die Bundesnotbremse regelte inzidenzabhängige Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen und Schulschließungen. Die Regelungen traten in Kraft, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz eines Landeskreises oder einer Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 war.

Mehr als 300 Klagen und Eilanträge gingen daraufhin beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Bundesverfassungsgericht entschied Ende November allerdings, dass die Bundesnotbremse verfassungsgemäß war. Auch wenn die Beschränkungen in die Grundrechte eingriffen, waren diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Maßnahmen notwendig waren, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen sowie das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu bewahren. Denn dabei handelt es sich um überragend wichtige Gemeinwohlbelange, für die es eine Schutzpflicht des Staates gibt. Da die Beschränkungen auch dazu geeignet waren, dieses Ziel zu erreichen, waren sie zulässig und notwendig.

Verbraucherzentrale gegen Eventim

Konzerte und andere Großveranstaltungen gab es in letzter Zeit, aus offensichtlichen Gründen, eher weniger. Doch welche Rechte hat man als Verbraucher, wenn die Karten bereits gekauft waren, noch bevor man eine Ahnung hatte, dass es zu einer Pandemie kommt? 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband ging zunächst dagegen vor, dass Verbraucher nur einen Gutschein erhalten sollten. Vor dem Landgericht München wurde dann im Juli auch noch entschieden, dass Eventim die Vorverkaufsgebühren nicht einbehalten darf, sondern den gesamten Kaufpreis erstatten muss. 

Viele Rote Karten gegen den Ido-Verband

Der Ido-Verband sorgt seit Jahren mit seinen Abmahnungen für Ärger unter Online-Händlern. Das führt nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Und so gab es auch in diesem Jahr einige Entscheidungen über die Abmahnpraxis des Ido-Verbandes. 

Der Ido-Verband selbst behauptet gerne, seine Abmahnbefugnis rühre daher, dass er gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen fördere. So steht es zumindest in den versendeten Abmahnungen. Das Landgericht Darmstadt sah das im Januar dieses Jahres allerdings anders. Der Ido-Verband mahnte einen Online-Händler wegen fehlender Grundpreisangaben ab. Der abgemahnte Händler ging gegen die Abmahnung vor und bekam recht. Das Gericht war der Meinung, dass es dem Verband nur um die Einnahmen gehe und nicht um den behaupteten Vereinszweck. 

Auch das Landgericht Bielefeld erteilte dem Ido-Verband die Rote Karte. Hier war der Entscheidung ebenfalls eine Abmahnung vorangegangen. Der betroffene Händler wehrte sich dagegen und bemängelte, dass der Ido-Verband seine eigenen Mitglieder verschonen würde. Einige Mitglieder des Ido-Verbandes hatten den gleichen Wettbewerbsverstoß begangen wie der betroffene Händler. Der Ido-Verband konnte auch nicht darlegen, wie er dafür sorgt, dass seine eigenen Mitglieder sich an Recht und Gesetz halten. 

Urteile in diese Richtung gab es einige, allerdings ist jede Abmahnung eine Einzelfallentscheidung, sodass eine Abmahnung des Ido-Verbandes nicht einfach ignoriert werden darf. 

Doch zum Ende des Jahres kam es noch härter für den Ido-Verband. Seit Dezember müssen Verbände in einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sein, die vom Bundesverband für Justiz geführt wird. Den Ido-Verband sucht man auf dieser Liste bisher vergeblich. Und ohne Listeneintragung gibt es auch keine Abmahnberechtigung. Zurzeit darf der Verband also keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aussprechen. Das Mitleid der Online-Händler dürfte sich in Grenzen halten. 

Was nicht ist, kann allerdings noch werden, denn ob der Verein die Voraussetzungen für den Listeneintrag nicht erfüllt oder der Antrag einfach noch nicht bearbeitet wurde, ist nicht bekannt. Es bleibt also auch im nächsten Jahr spannend, ob der Ido-Verband wieder für Abmahnungen sorgt. 

Was sonst vor den Gerichten los war

Doch nicht nur der Ido-Verband und die Corona-Verordnungen sorgten in der Rechtsprechung für Aufruhr.

Millionenbußgelder für Thomann, Music Store und Fender

Händler und Hersteller von Musikinstrumenten mussten hohe Bußgelder wegen illegaler Preisabsprachen zahlen. Das gab das Bundeskartellamt Anfang August bekannt. Insgesamt beliefen sich die Strafen gegen die Unternehmen und die handelnden Mitarbeiter auf rund 21 Millionen Euro. Bei den Händlern handelte es sich um die Thomann GmbH und die Music Store Professional GmbH. Bei den betroffenen Herstellern und Vertriebsgesellschaften handelte es sich um Yamaha Music Europe GmbH, die Roland Germany GmbH und die Fender Musical Instruments GmbH. Die Hersteller der Musikinstrumente hatten den Händlern Mindestpreis-Vorgaben gemacht, an die sich die Händler auch gehalten haben. Als die Mindestpreise doch einmal unterschritten wurden, hatten verantwortlich handelnde Mitarbeiter von Yamaha, Roland und Fender die Händler mit der Aufforderung kontaktiert, sich an die Preisabsprache zu halten. Mit diesen rechtswidrigen Verhaltensweisen haben sie den Preiswettbewerb gegenüber dem Endverbraucher stark eingeschränkt, was den Verantwortlichen teuer zu stehen kam. 

Sieg für Cathy Hummels vor dem BGH

Im September sollte der BGH dann die Unklarheiten über Werbeangaben auf Social Media beseitigen. Vor allem die Frage, wann ein Posting einen kommerziellen Zweck verfolgt, sorgte immer wieder für Unsicherheiten bei Influencerinnen und Influencern. Klar gestellt hat der BGH, dass es sich um eine geschäftliche Handlung handelt, wenn für das Posting eine Gegenleistung – sei es Ware oder Geld – erfolgt ist. Wenn keine Gegenleistung erfolgt ist, blieben die Aussagen des BGH schwammig. Wenn der Beitrag „übertrieben werblich“ ist, könne es sich auch ohne Gegenleistung um eine geschäftliche Handlung handeln. 

Cathy Hummels bekam allerdings recht. Bei ihrem Beitrag handelte es sich in den Augen des BGH nicht um Werbung. Sie hatte keine Gegenleistung erhalten und übertrieben werblich war der Beitrag wohl auch nicht. 

Millionenstrafen auch für Amazon und Apple

Im November wurden auch gegen Amazon und Apple hohe Strafen verhängt. Zwischen den beiden US-Konzernen soll es zu illegalen Absprachen auf dem italienischen Amazon-Markt gekommen sein. Apple und Amazon sollen bereits 2018 einen Vertrag geschlossen haben, nach dem nur ausgewählte Händler Produkte von Apple und seiner Tochter Beats verkaufen dürfen. Die italienische Kartellbehörde verhängte daraufhin Strafen in Millionenhöhe gegen die beiden Konzerne.

Der Weg vom Bett zum Schreibtisch ist versichert

Im Dezember musste vor dem Bundesarbeitsgericht noch ein Rechtsstreit geklärt werden, von dem man meinen könnte, er habe sich zu Pandemiezeiten abgespielt. Ein Mann war auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz im Homeoffice gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Der Unfall ereignete sich allerdings bereits im Jahr 2018. Umso relevanter ist die Entscheidung für die heutige Zeit. Das Landesarbeitsgericht in NRW sah den Sturz auf der Treppe zunächst nicht als Arbeitsunfall an. In der höheren Instanz vor dem Bundessozialgericht bekam der verletzte Arbeitnehmer allerdings recht. Der Weg zum Arbeitsplatz stand im direkten Zusammenhang zur Arbeit und war somit gesetzlich unfallversichert.

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 besteht der Unfallschutz im Homeoffice „in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“.

Wir blicken gespannt auf das Jahr 2022, welche Entscheidungen und Urteile vor den Gerichten in Deutschland und der Welt gefällt werden. Einigkeit besteht bei allen gewiss darin, dass ein bisschen weniger Corona im nächsten Jahr ganz schön wäre. In jeder Hinsicht. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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