VGH Baden-Württemberg

Impfstatuskontrolle muss weiter von Händlern übernommen werden

Veröffentlicht: 17.01.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 17.01.2022
2G-Regel Schild

Seit einiger Zeit schon gilt in Deutschland die 2G Regel im Einzelhandel. Nur wer ein Impfzertifikat oder ein Genesenennachweis vorzeigen kann, erlangt Zugang zu den Filialen des Einzelhandels. Um die Überprüfung und Durchsetzung müssen sich die jeweiligen Händlerinnen und Händler selbst kümmern. 

Mehrkosten und Konflikte durch Kontrolle

Eine Händlerin aus Baden-Württemberg, die dort mehrere Filialen im Einzelhandel betreibt, wandte sich nun in einem Eilantrag gegen die einschlägige Corona-Verordnung. Sie machte geltend, dass es an der nötigen Ermächtigungsgrundlage fehle und die Kontrollpflicht zudem unverhältnismäßig sei. Für die Händlerinnen und Händler bedeutet die Kontrollpflicht ein erheblicher personeller Aufwand. Außerdem seien die Mitarbeiter bei den Kontrollen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, da sich die gesellschaftlichen Konflikte bezüglich der Corona-Politik so zugespitzt haben, dass bei den Kontrollen mit Beleidigungen oder sogar tätlichen Angriffen gerechnet werden muss. 

Gesundheitsschutz rechtfertigt den Mehraufwand

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies den Antrag ab. Nach Angaben des Gerichts sind die Kontrollpflichten verhältnismäßig. Das Gericht bestätigte, dass es durch die Kontrollen zu einem personellen Mehraufwand kommt und damit auch mit finanziellem Mehraufwand zu rechnen sei. Auch, dass es bei den Kontrollen zu Konflikten mit Kundinnen und Kunden kommen kann, konnte das Gericht nicht von der Hand weisen.

Allerdings stellte es klar, dass die Maßnahmen dennoch verhältnismäßig seien. Denn dem gegenüber stehen die mit der Vorschrift verfolgten Infektions-Schutzbelange. Das weiterhin hohe Infektionsgeschehen und die steigenden Fallzahlen ziehen schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle nach sich und auch die Situation auf den Intensivstationen ist weiter angespannt. Das rechtfertigt, in den Augen des Senats, die Mehrbelastung für Betriebe. 

Ohne eine Pflicht zur Kontrolle würden die Maßnahmen der Zugangsbeschränkung an Wirksamkeit verlieren, da davon auszugehen sei, dass auch nicht immunisierte Personen Zugang zu den Geschäften erlangen und somit der Infektionsschutz nicht gesichert ist. Auch eine stichprobenartige Kontrolle hätte nicht einen ausreichenden Schutzeffekt, so der VGH. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist ein Rechtsgut von überragender Bedeutung und rechtfertigt somit die von der Antragstellerin geltend gemachte eintretende Belastung. 

Der Beschluss des VGH (1 S 3805/21) ist unanfechtbar. 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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