Bundesgerichtshof

Keine Klarnamenpflicht auf Facebook

Veröffentlicht: 28.01.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 28.01.2022
Facebook Registrierung

Die Frage um die Klarnamenpflicht ist seit einiger Zeit hochumstritten. Auf der einen Seite soll mit der Pflicht, seinen richtigen Namen im Internet zu verwenden, gewährleistet werden, dass mögliche Straftaten, etwa Beleidigungen, besser verfolgt werden können. Auf der anderen Seite wird häufig kritisiert, dass Pseudonyme in manchen Fällen notwendig sind, um im Netz angstfrei seine Meinung zu äußern. 

Der BGH hat nun entschieden, dass Nutzer, die auf Facebook seit längerer Zeit bereits ein Pseudonym nutzen, das auch weiterhin dürfen.

OLG München gab Facebook in erster Instanz recht

Geklagt hatten zwei Nutzer, die sich bereits vor einiger Zeit bei Facebook registriert hatten und dabei nicht ihre Klarnamen verwendeten, sondern ein Pseudonym. 2018 forderte Facebook die Nutzer dazu auf, die Profilnamen zu ändern. Nachdem die Nutzer dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, wurden die Profile von Facebook gesperrt. Dagegen gingen die Nutzer gerichtlich vor. Das Oberlandesgericht München entschied im Dezember 2020 zugunsten von Facebook, mit der Begründung, dass Facebook ein berechtigtes Interesse am Klarnamen hat (wir berichteten). Das Gericht begründete dies damals damit, dass die Hemmschwelle rechtswidrige Inhalte im Netz zu verbreiten erhöht wird, wenn der Klarname verwendet wird. 

BGH entscheidet zugunsten der Nutzer

Der BGH urteilte nun, dass Facebook von den Nutzern nicht verlangen kann, den Namen in den wahren Namen zu ändern. Die Nutzungsbedingungen, die dies verlangen, sind unwirksam. Die klagenden Personen haben somit ein Anrecht darauf, dass die gesperrten Nutzerkonten wieder freigeschaltet werden. Facebook kann allerdings, beim Registrierungsprozess verlangen, dass der wahre Name angegeben wird, im Nachhinein sind die Nutzer jedoch berechtigt ein Pseudonym zu nutzen. 

Unklar bleibt allerdings, was mit Usern ist, die sich erst nach dem 25. Mai 2018 bei Facebook registriert haben. Ab diesem Tag galt die DSGVO. Im Gegensatz zum Telemediengesetz, welches explizit erwähnt, dass es Nutzern ermöglicht werden soll, Seiten anonym und mit einem Pseudonym zu nutzen, enthält die DSGVO eine solche Regel nicht. 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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