Landgericht München

Saturn wegen fehlender Bestellbestätigung zur PS5 verurteilt

Veröffentlicht: 04.03.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 04.03.2022
PS5 in Benutzung

Die Nachfrage nach der Playstation 5 (PS5) sprengte die Lieferkapazitäten. Kunden konnten in vielen Online-Shops zwar bestellen, mussten sich dann aber mit Stornierungen abfinden. Vor ein anderes Problem wurde allerdings ein Kunde des Elektronikriesen Saturn gestellt: Dieser bestellte eine der begehrten Konsolen online vor, erhielt allerdings keine Bestellbestätigung. Stattdessen wurde er wenige Tage nach der Bestellung zur Zahlung des Kaufpreises von 499,99 Euro aufgefordert. Der Kunde zahlte und wurde mit einer E-Mail im November 2020 darüber informiert, dass die Konsole zur Markteinführung am 19. November 2020 nicht lieferbar sei.

Zahlungsaufforderung durfte als Vertragsschluss verstanden werden

Saturn verwies bei dem Vorgehen auf seine AGB. Dort heißt es, dass ein Vertrag mit Saturn erst durch Annahmeerklärung zu Stande kommt: 

„Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerklärung von Saturn zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) versendet wird, spätestens jedoch durch den Versand der Bestellung.”

Bei dem Angebot in dem Online-Shop handelt es sich also um eine unverbindliche Darstellung. Daher sei das Unternehmen keine Verpflichtung zur Lieferung eingegangen, da der Kaufvertrag nie zustande gekommen sei. Die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Zugangsbestätigung, auch Bestellbestätigung genannt, kam erst Tage später beim Kunden an. 

Die Verbraucherzentrale Sachsen monierte dieses Vorgehen aber dennoch, da die Kunden immerhin bereits zur Kasse gebeten wurden und die etwa 500 Euro zahlen mussten. Geht der Kunde in Vorkasse, so dürfe er damit rechnen, dass der Vertrag geschlossen wurde. Außerdem sei die Bestellbestätigung zu spät gekommen. 

Bestellbestätigung muss innerhalb von fünf Bürostunden vorliegen

Das Landgericht München schlug sich nun auf die Seite der Verbraucherschützer: Das Argument von Saturn, dass aufgrund des erhöhten Bestellaufkommens keine Bestellbestätigung verschickt werden konnte, schmetterte das Gericht laut Gameswirtschaft ab. Saturn hätte mit dem erhöhtem Bestellaufkommen rechnen und sicherstellen müssen, dass entsprechende Serverkapazitäten geschaffen werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Bestellbestätigung hätte innerhalb von fünf Bürostunden verschickt werden müssen.  

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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