Bundesgerichtshof

Urteil: Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Corona-Lockdown

Veröffentlicht: 17.03.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 17.03.2022
Schild geschlossen wegen Covid-19

Der Bundesgerichtshof hat heute am 17. März 2022 eine Entschädigungsklage wegen Corona-Schließungen abgelehnt. Das geht aus verschiedenen Medien unter Berufung auf die dpa hervor. 

Klage scheitert vor dem Bundesgerichtshof

Geklagt hatte der Inhaber eines Hotel- und Gaststättenbetriebs. Dieser müsste aufgrund der brandenburgischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus seine Gaststätte vorübergehend schließen und sich auf den Außerhausverkauf von Speisen und Getränken beschränken. Von der Investitionsbank Brandenburg erhielt er eine Soforthilfe. Vom Land Brandenburg verlangte er nun den Ersatz seiner den ausgezahlten Beträgen übersteigenden Einbußen. Seine Klage ist vor dem Land- und Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Auch nach dem Urteil des BGH (Urteil v. 17.03.2022, Az. III ZR 79/21) wird es keine Entschädigung geben. 

Hilfeleistung bei Coronaschließungen keine Aufgabe der Staatshaftung

Es handele sich bei Hilfeleistungen für schwer getroffene Wirtschaftsbereiche um keine Aufgabe der Staatshaftung, teilte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung dem Tagesspiegel zufolge mit. Zwar würde aus dem Sozialstaatsprinzip eine Pflicht zum innerstaatlichen Ausgleich folgen, die nähere Ausgestaltung, die dem Gesetzgeber überlassen sei, sei jedoch bereits durch die Auflage von Hilfsprogrammen erfüllt worden. Das Verfahren ist damit abgeschlossen, möglich wäre nur noch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Zwar hat das Urteil grundsätzlich nur Bedeutung für den entschiedenen Einzelfall, allerdings orientieren sich andere Gerichte an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 

Sie wollen immer über die neuesten Entwicklungen im Online-Handel informiert sein? Mit unseren Newslettern erhalten Sie die wichtigsten Top-News und spannende Hintergründe direkt in Ihr E-Mail-Postfach – Jetzt abonnieren!

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.