Landgericht Hamburg

Amazon klagt: Gekaufte Kundenbewertung ohne Hinweis rechtswidrig

Veröffentlicht: 30.03.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Gute Bewertung

Bewertungen anderer Kunden sind für viele Käufer ein überzeugendes Argument. Viele Anbieter erkennen das und wollen für entsprechende Rezensionen sorgen. Dass hierbei rechtliche Fallstricke existieren und berücksichtigt werden müss(t)en, ist inzwischen beinahe schon ein alter Hut. Dass es manchmal dennoch nicht ganz rechtskonform läuft, zeigt ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil v. 7.10.2021, Az. 327 O 407/19). Amazon in seiner Funktion als Verkäufer auf dem gleichnamigen Marktplatz klagte hier gegen den Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft, das ein Portal für „gekaufte“ Kundenrezensionen verantwortet. Das Geschäftsmodell hielt Amazon für rechtswidrig und bekam Recht: Das Gericht sah einen Wettbewerbsverstoß darin, dass bei den jeweiligen Rezensionen nicht auf die Bevorteilung der Rezensenten hingewiesen wurde. 

Bewertungen als Geschäftsmodell

Das Geschäftsmodell gestaltet sich wie folgt: Drittanbieter können unter verschiedenen, kostenpflichtigen Abonnements wählen. Als Abonnent hatten sie die Möglichkeit, Gutschein-Kampagnen für ein bestimmtes, von ihnen auf dem deutschen Amazon-Marktplatz angebotenes Produkt zu buchen. Produkttester, die beim selben Unternehmen registriert waren, konnten sich für ein Produkt bewerben. Wurden sie auserkoren, konnten sie es mit dem Gutscheincode kostenlos oder stark vergünstigt erwerben, mussten es im Gegenzug aber auf der internen Plattform des Unternehmens bewerten. Dabei ging es auch um ähnliche weitere Geschäftsmodelle von Unternehmen, mit denen der Beklagte verbunden war. Mitunter wurden interessierte Händler in einer FAQ auch darüber informiert, dass es für Bewerter, die schlechte Rezensionen abgaben, „keine zweite Chance“ gebe. Auch der Erwerb von „Nützlich“-Markierungen soll teilweise ermöglicht worden sein. 

Gericht sieht Unterlassungsanspruch von Amazon

Das Gericht stellte einen Unterlassungsanspruch fest: Über die verschiedenen Websites hätten die dahinter stehenden Unternehmen als Mittäter mit den dort tätigen Produkttestern Kundenrezensionen veröffentlicht bzw. veröffentlichen lassen, wobei die Produkttester dafür bezahlt worden sind bzw. vermögenswerte Vorteile erhalten haben und darauf nicht hingewiesen wurde. Ob und in welchem Umfang solche Kundenbewertungen veröffentlicht wurden, blieb strittig, die Tatsache ergebe sich jedoch am Ende aus dem Geschäftsmodell der Anbieter. 

Gekaufte Kundenbewertungen sind nicht per se rechtswidrig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schreibt jedoch vor, dass bei geschäftlichen Handlungen deren Sinn und Zweck kenntlich gemacht werden muss. „Das soeben beschriebene Geschäftsmodell stellt jeweils einen Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 6 UWG dar. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“ schreibt das Gericht in Bezug auf den konkreten Fall. 

Gekaufte Bewertungen: Kommerzieller Zweck muss kenntlich gemacht werden

Dabei sehen die Richter die Voraussetzung als gegeben an und geht dabei auf die Bedeutung von Kundenbewertungen für andere Verbraucher ein. „Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks ist dazu geeignet, die Verbraucher iSd. § 5a Abs. 6 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der Verbraucher, der auf amazon.de einkauft, bringt Bewertungen, die aus freien Stücken aufgrund eines Kaufs ohne Vergünstigung gegen Bewertung verfasst worden sind, ein ungleich höheres Vertrauen entgegen, als solchen Bewertungen, für die der Rezensent eine Gegenleistung für die Bewertung bekommen hat“, heißt es im Urteil. Zugleich liege in der Veröffentlichung bzw., Vermittlung von gekauften Rezensionen eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Dabei hafte nicht nur das jeweilige Unternehmen. Für den Beklagten als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ergebe sich eine Haftung hinsichtlich eines Unternehmens wegen aktiven Tuns oder aber aufgrund einer Garantenstellung, da er das wettbewerbswidrige Geschäftsmodell in seiner ganzen Bandbreite selbst ins Werk gesetzt habe. Hinsichtlich eines anderen Unternehmens ergebe sich die mittäterschaftliche Haftung aus einer Gesamtschau und -würdigung der Umstände. Das Gericht sei hier zur Überzeugung gekommen, dass er das in den Tathandlungen zum Ausdruck gekommene Geschäftsmodell aktiv gesteuert habe. 

Fazit: Auf Gegenleistungen beruhende Kundenbewertungen müssen gekennzeichnet werden

Lange Rede, kurzer Sinn: Die Feststellungen des Landgerichts Hamburg dazu, dass Kundenbewertungen, die auf einer Gegenleistung beruhen – einer Bezahlung des Rezensenten oder etwa einem andersartigen geldwerten Vorteil – entsprechend gekennzeichnet werden müssen, ist grundsätzlich nicht neu und zuletzt immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Besonders auf Marktplätzen müssen zudem die „Hausregeln“ beachtet werden. 

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Kommentare  

#1 Peter Zimmer 2022-03-31 21:59
Das ist relativ sinnlos, solange diese Bewertungen trotzdem mit in die Sterne einfließen.
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