Klage gegen Eventim

EuGH: Kein Widerrufsrecht bei Konzertticketverkauf durch Vermittler

Veröffentlicht: 31.03.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Besucher von Konzert

Eigentlich sollte das Konzert, das Anlass für diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gibt,  am 24. März 2020 in Braunschweig stattfinden. Es wurde jedoch abgesagt, wegen der Einschränkungen, die seitens der Behörden anlässlich der Coronapandemie erlassen worden waren. Viele Betroffene verlangten daraufhin den Kaufpreis für ihre Tickets und weitere Kosten zurück, vielfach jedoch nur teilweise erfolgreich. So auch ein Verbraucher, der sein Ticket über das Ticketvermittlungsportal CTS Eventim erworben hatte.

Mit einem Gutschein über den Kaufpreis, ausgestellt vom Konzertveranstalter, wollte er sich nicht zufrieden geben und verlangte von CTS Eventim die Rückzahlung des Kaufpreises und weiterer Kosten. Dies führte ihn schließlich vor das Amtsgericht Bremen, welches sich wiederum mit einer Frage in der Auslegung europarechtlicher Vorgaben an den Europäischen Gerichtshof wendete: Durfte der Betroffene seinen Vertrag mit der Ticketvermittlung gemäß der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) widerrufen oder greift eine Ausnahme und der Widerruf bleibt verwehrt? Der EuGH stellte nun fest: Ein Widerrufsrecht besteht nicht (EuGH, Urteil v. 31.03.2022, Rs. C-96/21). 

Ausnahme von Widerrufsrecht soll Veranstalter schützen

Nach der Richtlinie, welche von den Mitgliedstaaten der EU im eigenen, nationalen Recht umgesetzt werden muss und selbst grundsätzlich gegenüber betroffenen keine unmittelbare Wirkung entfaltet, ist ein Widerrufsrecht unter anderem dann ausgeschlossen, wenn eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wurd und nach dem Vertrag für diese Dienstleistung ein konkreter Termin vorgesehen ist. Veranstalter von Kultur-, Sport- und ähnlichen Veranstaltungen sollen dadurch vor der Situation geschützt werden, dass sie bestimmte Plätze zur Verfügung stellen und diese durch den Widerruf nicht mehr anderweitig vergeben können. 

Es geht also konkret um den Schutz des Veranstalters. In diesem Fall jedoch war das Ticket eben nicht beim Veranstalter selbst erworben worden, sondern bei der Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim. Insofern stellte sich dem mit der Entscheidung befassten Amtsgericht Bremen die Frage, ob die Ausnahmeregelung auch in solch einem Fall greift. CTS Eventim war nun einmal selbst nicht Veranstalter, sondern verkaufte die Tickets im eigenen Namen, wenn auch auf Rechnung des Veranstalters.

Der EuGH knüpfte jetzt laut seiner Pressemitteilung an das wirtschaftliche Risiko im Hinblick auf die Ausübung des Widerrufsrechts an: Kommt es zu einem Widerruf, würde dies dennoch vom Veranstalter der Veranstaltung getragen werden. Daher sei die Ausnahme anwendbar. Diese Feststellung betrifft so weit jedoch auch nur diese Situation, in der das wirtschaftliche Risiko den Veranstalter trifft. In Fällen, in denen es beim Vermittler liegt und nicht beim Veranstalter, kann die Lage anders sein. Aus praktischer Sicht dürfte diese Fallgestaltung aber eher unwahrscheinlich sein, da üblicherweise der Veranstalter die nötige Organisation und etwaige Buchungen übernimmt und im Falle der Erklärung eines Widerrufs von einem Ticketkaufvertrag die wirtschaftlichen Konsequenzen davon tragen würde.  

Kein Widerrufsrecht: Was bedeutet das für den Ticketkäufer?

Mit dem Urteil hat der EuGH nicht über die konkreten Ansprüche des Klägers entschieden, sondern dem zuständigen Gericht lediglich die europäischen Vorgaben ausgelegt. Für den betroffenen Verbraucher dürfte das Urteil nun aber bedeuten, dass er sich wegen der Ausnahme vom Widerrufsrecht nicht auf dieses berufen und dadurch keine Ansprüche aus dem Widerrufsrecht ableiten kann. Inwiefern sich (andere) Ansprüche für den Kläger im konkreten Fall ergeben, muss das Amtsgericht Bremen entscheiden. 

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Kommentare  

#1 Dirk 2022-04-01 10:51
Hier auf das Widerrufsrecht abzuzielen, war wohl von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Vielmehr sollte hier das Rücktrittsrecht aufgrund von Nichterfüllung des Vertrages greifen. Die Veranstaltung mit Künstler X zum Tag Y war wesentlicher Teil des Vertrages. Der wurde nicht erfüllt.
Auf Ausweichtermine (die ja vielfach auch jetzt nach 2 Jahren nach wie vor offen und keinesfalls gesichert sind) oder Alternativangeb ote auszuweichen, kann keine Option sein.

Wenn ich einen Topf bestelle, und der Topf ist nicht im Rahmen der zugesagten Lieferfrist inklusive Nachfrist lieferbar, kann der Händler auch nicht sagen, Töpfe sind im Moment wegen Edelstahl-Mange ls nicht lieferbar, nehmen Sie doch stattdessen eine Kaffeemschine...

Auch hier greift nicht das Widerrufsrecht, sondern schlicht das BGB: Rücktritt wegen Nichterfüllung.
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