Bundesgerichtshof zu „//“

Unaussprechliche Sonderzeichen sind kein zulässiger Bestandteil der Firma

Veröffentlicht: 04.04.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.04.2022
Geschäftsmann zeigt leere Visitenkarte

Die vorangestellten Sonderzeichen „//“ sind keine zulässigen Bestandteile einer Firma, so entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 25.01.2022, Az. II ZB 15/21). 

Dem Beschluss voran ging die Anmeldung einer Gesellschaft mit der Firma „//CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG“. Die Anmeldung war jedoch durch das Registergericht zurückgewiesen worden, wogegen die Antragstellerinnen erfolglos vorgingen. Zuletzt sollte die Eintragung der Gesellschaft durch die Rechtsbeschwerde beim BGH erreicht werden. Auch hier blieb der Erfolg allerdings verwehrt. 

Die Firma muss aussprechbar sein – Was gilt für +, @ & Co.?

Die Einzelheiten zur Firma sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Danach muss eine Firma insbesondere zur Kennzeichnung geeignet sein, schließlich ist sie der Name eines Kaufmanns, unter dem dieser seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. „Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus“, stellt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss unter Verweis auf vorherige Rechtsprechung fest. Reine Bildzeichen, deren Artikulation in der Sprachgemeinschaft nicht etabliert ist, sind damit als Bestandteil der Firma nicht zulässig. Auch für die Zulässigkeit des Gebrauchs von Sonderzeichen in der Firma sei das Kriterium der Aussprechbarkeit entscheidend. Wenn also das jeweilige Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet wird, spricht das für die Aussprechbarkeit und damit für die Zulässigkeit als Firmenbestandteil. 

Der Verwendung von Zeichen wie „&“ oder „+“ würden insofern keine rechtlichen Bedenken begegnen, da sie im kaufmännischen Verkehr als „und“ und „plus“ gesprochen werden. Auch die Zulässigkeit von „@“ werde aufgrund der „zunehmenden Digitalisierung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs“ mittlerweile bejaht, heißt es im Beschluss. Zumindest, sofern es nach seiner Stellung im Schriftbild der Firma nicht als bloßer Ersatz und besondere Schreibweise des Buchstabens „a“ verwendet werde. 

„Slash, Slash, Crash“ – aber keine Eintragung ins Handelsregister

Die hier der Firma vorangestellten Sonderzeichen „//“ seien im Gegensatz zu Satzzeichen, die nicht mit ausgesprochen werden, gerade auf Artikulation angelegt, hebt die Rechtsbeschwerde hervor („slash slash crash“) – in der Verbindung liege der Wortwitz und damit das Charakteristische an der Firma. Infolge ihrer Rhythmisierung weise die Lautfolge Merkmale eines Verses auf. Auch reime sich „crash“ auf die Sonderzeichen, wenn sie in englischer Sprache ausgesprochen werden würden. Es sieht also zunächst danach aus, als wären die Sonderzeichen im vorliegenden Fall zumindest aussprechbar und würden auch irgendeinen Sinn ergeben. 

Dennoch sehen die Richter ein Problem: Es lasse sich nicht feststellen, dass die Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet werden würden. Dabei geht der Beschluss nicht nur auf die praktischen Gegebenheiten ein, unter denen die Sonderzeichen verwendet werden, sondern auch auf § 106 der Rechtschreibregeln von 2018, wonach der Schrägstrich kennzeichnen würde, dass Wörter, Zahlen oder dergleichen zusammengehörten. Diese Zusammengehörigkeit könne sich aber ganz unterschiedlich ausdrücken, was einem eindeutigen Verständnis der Sonderzeichen als Wortersatz entgegenstehe. 

Bei der Wahl und Gestaltung ihrer Firma sollten Unternehmer also nicht ungehemmt ihrer Kreativität freien Lauf lassen, sondern auch beachten, inwiefern die gewünschte Firma eintragungsfähig ist, oder gegebenenfalls schon geschützte Unternehmenskennzeichen bestehen. Auch auf die korrekte Angabe der Rechtsform sollte geachtet werden. Wie Firmen einen guten Unternehmensnamen finden, erklärt Namensexperte Mark Leiblein im Interview.

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