Massenentlassung

Fehlende „Soll-Angabe“ führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung

Veröffentlicht: 20.05.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 20.05.2022
Person wird gekündigt

Ein kleiner Betrieb mit 60 Angestellten hat sich in Form einer Massenentlassung von 17 Arbeitnehmern getrennt. Bei einer Massenentlassung muss der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige erstatten. So soll die Behörde vorgewarnt werden und den Arbeitnehmern eine Weitervermittlung erleichtern. 

Das Massenentlassungsanzeigeverfahren ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der entsprechenden betriebsbedingten Kündigungen. Im Kündigungsschutzgesetz finden sich da Anforderungen, an die Entlassungsanzeige.

Soll oder muss?

Dabei gibt es einige Angaben, die nach dem Gesetzeswortlaut gemacht werden müssen und einige Angaben, die gemacht werden sollen. Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in der Vergangenheit, dass auch die Soll-Angaben verpflichtend sind und bei Fehlen dieser Angaben keine wirksame Kündigung vorliegt. Zu den Soll-Angaben zählen Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit. 

In dem vorliegenden Fall, über den nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, hätte das zur Folge, dass alle Kündigungen unwirksam wären. 

BAG hebt Urteil auf

Dieses Urteil wurde nun allerdings vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben (Urteil vom 19. Mai 2022 – 2 AZR 467/21). Der Wille des Gesetzgebers sei eindeutig, so das BAG. Denn im Gesetz ist explizit unterschieden worden, zwischen Angaben, die gemacht werden müssen und Angaben, die lediglich gemacht werden sollen. Über diese Entscheidung, dürfen sich die nationalen Gericht nicht hinwegsetzen, so das BAG. 

Die Entscheidung sorgt für mehr Rechtssicherheit bei Arbeitgebern. Häufig haben Unternehmen auch nicht alle Angaben, die für die Soll-Angaben erforderlich sind. Die Beschaffung würde einen großen Aufwand für die Unternehmen darstellen. Das Urteil stellt nun klar, dass die Kündigungen, auch ohne die Soll-Angaben wirksam sind. 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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