Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Verurteilung von Influencerin wegen Schleichwerbung

Veröffentlicht: 08.06.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 10.08.2022
Influncerin spricht mit Megafon aus Handy

Erneut musste sich ein Gericht mit dem Fall einer Influencerin beschäftigen, die einen vermeintlichen werblichen Beitrag nicht als solchen gekennzeichnet hat. 

Die betroffene Influencerin hatte ein Bündel E-Books im Wert von 1.300 Euro kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen. In einem Posting verwies sie auf die ihr zur Verfügung gestellten Bücher, eine unmittelbare finanzielle Gegenleistung hatte sie dafür nicht erhalten. Dagegen klagte eine Verlegerin von Print- und Onlinezeitschriften, wegen irreführender geschäftlicher Handlungen, da der kommerzielle Zweck des Postings nicht als solches gekennzeichnet wurde. 

Die klagende Verlegerin bekam bereits vor dem Landgericht Recht, die Influencerin legte allerdings Berufung ein, sodass nun das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.05.2022 - 6 U 56/21) entscheiden musste. 

OLG bestätigte Entscheidung des Landgerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte der Argumentation des BGH, der bereits im September letzten Jahres entschieden hat, dass eine Gegenleistung nicht zwingend notwendig ist, um eine geschäftliche Handlung zu begründen. So kann auch dann ein kennzeichnungspflichtiger Beitrag vorliegen, wenn der Gesamteindruck des Beitrags einen übertrieben werblichen Charakter hat und die Förderung des fremden Wettbewerbs nicht nur eine begleitende Rolle spielt, so das OLG. In dem vorliegenden Fall des OLG, lag ein nach Aussage der Richter ein „prototypischer Fall“ des werblichen Überschusses vor. Es fand keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Produkt statt, sondern erweckte den Eindruck einer klassischen Produktwerbung. Mit dem Posting förderte die Influencerin somit die Unternehmen der E-Book-Anbieter. 

Der kommerzielle Zweck ergab sich auch nicht bereits aus den Umständen, da auch bei großen Instagram-Profilen nicht davon ausgegangen werden kann, dass nur werbliche Beiträge gepostet werden. Häufig wird eine Mischung aus privaten Posts und geschäftlichen Posts geboten. 

Das OLG kam zum gleichen Ergebnis, wie im Vorfeld bereits das Landgericht Frankfurt am Main. Der Unterlassungsanspruch der klagenden Unternehmerin hatte Erfolg, die Influencerin hätte den Post als solchen kennzeichnen müssen. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Influencerin könnte noch einen Antrag auf Revision vor dem Bundesgerichtshof stellen. 

Gesetzesänderung durch die Omnibus-Richtlinie

Der Fall wurde noch vor Wirksamwerden der Omnibus-Richtlinie entschieden. Doch auch nach der neuen Gesetzeslage wäre der Fall vermutlich genauso bewertet worden. Der Gesetzgeber hat zwar klargestellt, dass es auf das Empfangen oder sich versprechen lassen einer Gegenleistung ankommt, allerdings wird auch hier klargestellt, dass die Gegenleistung nicht finanzieller Natur sein muss. Auch eine Gegenleistung in Form von kostenloser Ware, wie in diesem Fall, reicht aus, um eine Kennzeichnungspflicht zu begründen. 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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