Gericht der Europäischen Union

Apple verliert Markenrechtsstreit gegen Swatch

Veröffentlicht: 09.06.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Apple Logo auf grauem Grund

Gegenstand des Verfahrens war ein Markenrechtsstreit zwischen der Apple Inc. und der Swatch AG. Apple hatte in den Jahren 1997, 1998 und 2005 eine Eintragung des Wortzeichens „THINK DIFFERENT“ als Marke der Europäischen Union erwirkt. Zu den Waren, für die die Marke eingetragen wurde, zählten Computerprodukte, wie Computer-Tastaturen, sowie Hardware-, als auch Software-Produkte. 

Die Swatch AG beantrage im Jahr 2016 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Erklärung des Verfalls der Marke, da diese innerhalb eine Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt wurde. Im August 2018 erklärte des EUIPO die Marke für alle Waren für verfallen. Apple ging mit mehreren Beschwerden gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung vor. Die wurden von der Beschwerdekammer allesamt abgewiesen. Daraufhin klagte Apple vor dem Gericht der Europäischen Union, welches nun über den Fall entscheiden musste (Urteil vom 08.06.2022 - T-26/21; T-27/21; T-28/21)

Kein Nachweis über Nutzung der Marke

Apple machte geltend, das EUIPO hätte den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht beachtet habe. Die Beschwerdekammern seien, so Apple, zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Etiketten eines iMac Computers, auf denen die Marke abgebildet ist, leicht zu übersehen sei. Von dieser Argumentation ließ sich das Gericht allerdings nicht überzeugen. 

Außerdem konnte Apple keine konkreten Zahlen zu den Verkäufen der Computern in der Europäischen Union machen. 

Zudem stellte das Gericht fest, dass „THINK DIFFERENT“ nicht jede Unterscheidungskraft von den Beschwerdekammern abgesprochen wurde, aber dem Ausdruck eine schwache Unterscheidungskraft zugesprochen wird. 

Keine Fehler bei der Beweiswürdigung

Apple rügte ebenso, dass die Beschwerdekammern die Beweise des Unternehmens nicht berücksichtigt hätten. Hier entgegnete das Gericht allerdings, dass es sich bei den Beweisen hauptsächlich um Presseartikel aus dem Jahr 1997 handle. Die Artikel stammen also aus einer Zeit, die mehr als zehn Jahre vor dem relevanten Zeitraum liegt. Somit lag keine Verletzung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Apple kann noch die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung beantragen.

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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