VG Trier zu Cannabidiol-Lebensmittel

CBD-Tofu: Kein Vertrieb ohne Zulassung

Veröffentlicht: 20.06.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 19.07.2022
Cannabisblatt auf Gabel

Im Online-Handel, aber auch in den Regalen stationärer Geschäfte, sieht man sie immer häufiger: Produkte mit CBD, Cannabidiol. Auch die Klägerin in diesem Fall hat damit zu tun. Das Unternehmen aus der Vulkaneifel stellt pflanzliche Bio-Lebensmittel her, wie etwa Tofu oder Pflanzendrinks. Unter diesen Produkten fand sich auch ein cannabidiolhaltiger Tofu. Dessen Vertrieb untersagte der Vulkaneifelkreis nach einer Anhörung und verpflichtete das Unternehmen zudem zur Rücknahme des Produkts. Dieses sei ohne vorherige Zulassung als neuartiges Lebensmittel nämlich nicht verkehrsfähig. Erfolglos bemühte sich das Unternehmen zunächst per Eilverfahren gegen diese Einordnung und erhob sodann Klage. Das Urteil fiel nun aber ebenfalls zu dessen Ungunsten aus (VG Trier, Urteil v. 11. März 2022, Az. 6 K 3630/21.TR). 

Novel-Food-Verordnung: Cannabis ist nicht grundsätzlich das Problem

Kein Wunder, schließlich geht es doch um Cannabis? So einfach ist die Sache nicht. Ohne Frage kann das Betäubungsmittelrecht auch beim Vertrieb von CBD-Produkten wie Lebensmitteln eine Rolle spielen. Die Schwierigkeit für deren Anbieter und Vertreiber liegt jedoch an einer anderen Stelle, der Regulierung neuartiger Lebensmittel. Wo das Inverkehrbringen beispielsweise von CBD-Kosmetik (bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften) rechtlich nahezu unproblematisch sein kann, sieht die Sache im Bereich der Lebensmittel ganz anders aus.

Es geht darum, dass neuartige Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht im nennenswerten Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind, lediglich dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie zugelassen und in einer entsprechenden Unionsliste aufgeführt werden. Das resultiert aus der Novel-Food-Verordnung. Die Pflanze Cannabis Sativa L. bzw. bestimmte Bestandteile, wie etwa der Samen, sind danach nicht neuartig. Anders sieht es jedoch in Sachen CBD aus, das als neuartiges Lebensmittel gelistet wird. 

Lebensmittelunternehmer in der Nachweispflicht

Das den CBD-Tofu herstellende Unternehmen vertrat nun die Auffassung, dass die für die Hanfpflanze in der EU bestehende Verzehrsgeschichte auch für den in der Pflanze natürlich vorkommenden CBD-Bestandteil gelte. Die Richter allerdings sahen das anders: Dass die Cannabispflanze bzw. deren Bestandteile bereits vor dem Stichtag verzehrt worden seien, sei nicht entscheidend. Es komme nämlich auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel an, hier also das Tofu-Produkt mit Cannabidiol, sowie auf dessen Herstellungsverfahren. Nicht entscheidend seien die einzelnen Zutaten. 

Selbst wenn man aber dahinstehen lassen würde, ob die Beurteilung der Neuartigkeit anhand des Endprodukts oder dessen einzelnen Zutaten entschieden werden würde, sei das Unternehmen seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, sagt das Gericht im Urteil. Nach der Novel-Food-Verordnung treffe den Lebensmittelunternehmer die Aufgabe, darzulegen bzw. zu beweisen, dass das Produkt nicht in den Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung falle. Entsprechende, stichhaltige Nachweise zur Verzehrgeschichte habe das Unternehmen aber nicht geliefert, weder im Hinblick auf das Produkt noch auf das beigefügte CBD-haltige Hanfextrakt. Die Ausführungen des Unternehmens hätten sich vielmehr auf nicht belastbare, pauschale Behauptungen beschränkt. Die Klage des Unternehmens wurde daher abgewiesen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragen. 

Mehr Informationen zu CBD-Produkten als Lebensmittel gibt es in unserem Beitrag

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