Bundesgerichtshof

Fehlende Unterscheidungskraft: „Huqqa“ ist kein Markenname

Veröffentlicht: 28.06.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
verschiedene Wasserpfeifen

Die sogenannte Unterscheidungskraft ist ein wichtiges Kriterium in Sachen Marken: Namen, die „nur“ einen Gegenstand bezeichnen, fehlt diese. Mit der Folge, dass sie nicht als Marke eingetragen werden können. Auch der Begriff „Huqqa“ ist hiervon betroffen, wie ein Beschluss des Bundesgerichtshofes zeigt (Beschluss v. 21.04.2022, Az. I ZB 39/21). Der Begriff sei nämlich als Bezeichnung für Wasserpfeifen gebräuchlich. Dabei erfolgte die Eintragung der Marke nicht als reine Wortmarke, sondern als Wort-Bild-Marke. 

Unternehmen ließ Marke 2015 eintragen

Hintergrund des Beschlusses ist eine Streitigkeit vor dem Bundespatentgericht (BPatG). 2015 hatte ein Unternehmen den Begriff „Huqqa“ unter anderem für den Betrieb von Clubs, für bestimmte Unterhaltungsprogramme und Raucherartikel eintragen lassen. Einem Mitstreiter gefiel das offenbar nicht: Er war der Auffassung, Huqqa wäre lediglich eine Bezeichnung für eine Wasserpfeife, ein Markenschutz komme daher nicht infrage. Dem folgte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und erklärte 2020 die Eintragung der Marke für nichtig und löschte sie. Hiergegen ging die Markeninhaberin vor dem Bundespatentgericht vor. Dieses ließ die Rechtsbeschwerde aber nicht zu, wogegen das Unternehmen nun wiederum beim BGH Rechtsbeschwerde einlegte. Wie sah das Ganze aber inhaltlich aus?

„Huqqa“ als geläufige Bezeichnung für Wasserpfeifen

Das BPatG nahm an, dass die Eintragung wegen des Fehlens der dafür erforderlichen Unterscheidungskraft sowie wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnissses für nicht zu erklären und zu löschen sei. Das Freihaltebedürfnis ist ein „absolutes Schutzhindernis“, es führt dazu, dass jemand eine Marke nicht eintragen lassen kann, da Wettbewerber ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendung haben – zum Beispiel, weil der jeweilige Begriff schlichtweg die Ware oder Dienstleistung bezeichnet, auf die sich der Schutz der Marke erstrecken soll. Ein Beispiel: Den Begriff "Auto" für Personenkraftfahrzeuge zu schützen, dürfte aus diesem Grund schwierig werden, immerhin handelt es sich quasi um die Sachbezeichnung. Bezogen auf andere Waren, zum Beispiel Bekleidungstextilien, dürfte das Problem insofern aber nicht derart bestehen. 

Begriff „Hukka“ seit 1996 im Duden zu finden

An diesen Gedanken knüpft jedenfalls auch das BPatG an: Huqqa sei einfach ein Synonym für eine Wasserpfeife und würde in Deutschland vielfach Verwendung finden, ebenso wie der davon abgeleitete Begriff Hookah. Aufgrund der großen Bekanntheit von Wasserpfeifen und des damit verbundenen hohen Konsums sei die Marke für alle Waren und Dienstleistungen, auf die sie sich bezieht, eine Sachbezeichnung. In der Folge fehle die Unterscheidungskraft. Auch die grafische Gestaltung ändere daran nichts. 

Mit den Erwägungen, die das BPatG bei der Beurteilung getroffen hatte, waren die Richter des BGH zufrieden. So hätte man sich nicht damit auseinandersetzen müssen, ob Huqqa im Indischen gegebenenfalls anders geschrieben werde, wie in der Beschwerde geltend gemacht wurde. Es komme nämlich ausschließlich auf das Verständnis in Deutschland an. Gegen das Argument des Unternehmens, der Begriff Hukka sei zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke nicht im Duden eingetragen gewesen, wandte das Gericht ein, dass es bereits seit 1996 einen entsprechenden Eintrag gab. 

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