OLG München

Irreführend: Werbung mit hauseigenem Bio-Logo

Veröffentlicht: 30.06.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 30.06.2022
Nachhaltigskeitskennzeichnung

Siegel oder Logos sind ein gutes Mittel, auf Besonderheiten hinzuweisen – sei es eine bestimmte Qualität oder die Herkunft des Produkts. Im Umgang damit ist jedoch Vorsicht geboten. Die Gründe dafür sind vielseitig, häufig aber geht es um die Gefahr der Irreführung. Das zeigt auch folgendes Urteil des Oberlandesgerichts München: Das beklagte Unternehmen produziert und vertreibt Naturarzneien sowie Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel, darunter auch Tees.

Im Rahmen ihres Internetauftritts verwendete sie für die Kennzeichnung von bestimmten Kräutertees ein selbsterstelltes Bio-Logo. Fuhr man mit der Computermaus über das Logo, erschien per Mouse-Over-Effekt die Angabe „… Bio Qualität“. Wegen dieses Logos wurde das Unternehmen von einem Verband abgemahnt, eine Unterlassungserklärung gab es jedoch nicht ab. Der Verband ging sodann vor Gericht, der Fall landete nun beim OLG München (Urteil v. 9.12.2021, Az. 6 U 1973/21). 

Ein Logo des Unternehmens oder Qualitätssiegel?

Das OLG schloss sich dabei der Auffassung des Gerichts der ersten Instanz an, dass die Verwendung des Logos irreführend sei. Und was war dabei das Problem? Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass durch die konkrete Form der Aufmachung der Eindruck erweckt werde, es würde sich um ein Gütesiegel handeln, das durch einen Dritten nach objektiven und sachlichen Kriterien vergeben werde – und eben nicht um ein unternehmenseigenes Logo. 

Das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises, also der Gruppe von Menschen, an die sich das Angebot richtet, sei zunächst einmal dadurch geprägt, dass man der Einhaltung von bestimmten Standards der biologischen Herstellung von Lebensmitteln eine besondere Aufmerksamkeit entgegenbringe. Man kenne einerseits die Verwendung von eigenen Kennzeichen oder Marken, andererseits die Kennzeichnungen, die von bestimmten Organisationen vergeben werden würden, und mit denen man die Einhaltung der jeweils ausschlaggebenden Standards belege.

Da es von diesen Kennzeichen eine ganze Reihe verschiedener gebe, würden die angesprochenen potenziellen Käufer zwar keine konkrete Zuordnung vornehmen, aber als Mindesterwartung voraussetzen, dass eine Kontrolle durch einen Dritten und die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards festgestellt werde. Dabei sei auch zu beachten, dass höherwertige biologische Produkte oft an ein Publikum mit erhöhtem Qualitätsbewusstsein verkauft werde, das die Verwendung solcher Kennzeichen gewöhnt sei. 

OLG München: Irreführung gegenüber den angesprochenen Kreisen

Der Knackpunkt bei der Verwendung des firmeneigenen Logos sei nun, dass eben jener Verkehrskreis nach Auffassung des Gerichts das Logo aber eben nicht als firmeneigenes identifizieren würde, sondern als ein solches Kennzeichen eines Dritten, das mit der Prüfung und der Einhaltung bestimmter Standards einhergehe. 

Das resultiere einerseits aus der Gestaltung des Logos, das wie ein Siegel oder eine Auszeichnung anmute, aber auch aus der Positionierung. Es sei unter anderem in einer Darstellung räumlich abgesetzt vom Markennamen des beklagten Unternehmens und von der Produktbezeichnung. Dadurch werde der Eindruck vermittelt, es handele sich um ein unabhängiges Element. Bei den Abbildungen im Internet sei der Eindruck stärker vorhanden. Weiterhin werde dieser Eindruck durch die Positionierung neben dem Bio-Logo der EU unterstützt.

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