Wucher auf der Wiesn?

3.299 Euro für eine Reservierung auf dem Oktoberfest – das ist rechtswidrig

Veröffentlicht: 08.07.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 08.07.2022
Bild aus dem Löwenbräu auf dem Oktoberfest in München

Die Plätze in den Festzelten auf dem Oktoberfest in München sind begehrt. Eine Eventagentur wollte 2020 von diesem Umstand profitieren und kaufte Reservierungen von Dritten für das Festzelt Ochsenbraterei ab. Normalerweise kosten diese für einen Tisch für zehn Personen maximal 400 Euro. Die Agentur verlangte auf ihrer Online-Plattform hingegen zwischen 1.990 und 3.299 Euro. 

Die Betreiberin des Zeltes verklagte die Agentur daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz. Nachdem bereits vor dem Landgericht München (Urteil vom 08.10.2021, Az. 3 HK O 5593/20) ein Sieg erstritten wurde, gab ihr nun auch das Oberlandesgericht Recht. 

Irreführung durch Weiterverkauf

In den AGB der Ochsenbräterei hieß es ganz konkret dass es „verboten [ist], Reservierungen oder Reservierungsbändchen zu überhöhten Preisen oder mit unmittelbarer Gewinnerzielungsabsicht weiterzuverkaufen oder zum Kauf anzubieten“.

Neben dem Verstoß gegen die AGB, handelte es sich bei dem Angebot der Eventagentur sogar noch um eine Irreführung: Die Platzreservierungen waren nämlich durch das Abtretungsverbot personengebunden. Das bedeutet, dass durch den Kauf über einen Dritten kein Anspruch gegenüber der Festzeltbetreiberin entsteht, den Platz auch tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Diesen Anspruch haben lediglich die direkten Vertragspartner, also diejenigen, die die Platzreservierungen ohne Umwege bei der Ochsenbräterei erworben haben. Durch das Angebot suggerierte die Eventagentur aber, dass Käufer sicher eine Platzreservierung erwerben. 

Damit handelte die Eventagentur unlauter und muss dieses Angebot künftig unterlassen. Laut den Angaben des Gerichts handelt es sich bei diesem Fall allerdings nicht um einen Einzelfall. Es ist lediglich der erste in einer Reihe ähnlicher Fälle, die nun obergerichtlich entschieden werden müssen.

Kein Schadensersatz und Auskunftsanspruch

Neben dem Unterlassungsanspruch wollte die Betreiberin außerdem noch Schadensersatz geltend machen. Diesen Anspruch lehnte das Gericht aber ab. Es fehle „an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadens“, wird das Gericht durch die LTO zitiert.

Weiterhin wollte die Betreiberin von der Agentur Namen und Anschrift der Ersterwerber erfahren. Auch dieser Anspruch wurde abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Daten für die Durchsetzung von Ansprüchen notwendig seien.

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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