Europäischer Gerichtshof

Nachtarbeit: Deutschland kann höhere Zuschläge geben

Veröffentlicht: 08.07.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 11.07.2022
Person sitzt nachts am Schreibtisch

Die Vergütung über Nachtzuschläge in Tarifverträgen ist keine unionsrechtliche Sache, sondern muss von den Mitgliedstaaten selbst geregelt werden, entschied der EuGH kürzlich in einem Urteil. 

Geklagt hatten zwei Frauen, die bei Coca Cola angestellt sind und regelmäßig nachts arbeiten, dafür bekommen sie 20 beziehungsweise 25 Prozent mehr Lohn. Angestellte, die nur gelegentlich nachts arbeiten, bekommen 50 Prozent mehr Lohn. Dagegen gingen die beiden Frauen vor, da sie diese Reglung als ungerecht erachten. Auch die Tatsache, dass Angestellte, die regelmäßig Nachtarbeit machen, mehr Freizeitausgleich bekommen, rechtfertige die ungleiche Bezahlung nicht. Sie stellten auch infrage, dass der Körper sich besser an Nachtschichten gewöhnen könne und der Schlafrhythmus sich anpassen würde, wenn man viele Nachtschichten hintereinander macht. 

Der Arbeitgeber rechtfertigte den höheren Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit damit, dass es sich in diesen Fällen oft um Mehrarbeit handeln würde und in den geschützten Freizeitbereich des Arbeitnehmers eingreife. Zudem sei ein Alltag mit regelmäßiger Nachtarbeit einfacher zu organisieren, als in dem Fall der spontanen Nachtarbeit. 

BAG: Regelmäßige Nachtarbeit nicht weniger gefährlich

Die Begründung reichte den Damen nicht aus und die Klage landete vor dem Bundesarbeitsgericht Erfurt. Das Gericht stellte fest, dass es nicht zutrifft, dass der Körper sich an regelmäßige Nachtarbeit besser anpasst. Bisher ist nicht belegt, dass aufeinanderfolgende Nachtschichten signifikant weniger gesundheitsschädlich sind. 

Das Bundesarbeitsgericht traf allerdings keine Entscheidung, sondern legte die Frage dem EuGH vor (Vorlagebeschluss (EuGH) vom 9. Dezember 2020 Zehnter Senat - 10 AZR 332/20 (A). Der EuGH sollte seine Einschätzung geben, ob tarifvertragliche Regelungen mit unterschiedlich hohen Zuschlägen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

EuGH: Vergütung muss Deutschland selber regeln

Der Europäische Gerichtshof kam allerdings zu dem Entschluss, dass die Festsetzung des Lohn- und Gehaltsniveaus die Sache der Mitgliedsstaaten selber ist. (Urteil des Gerichtshofs, Siebte Kammer, 7. Juli 2022)

Das Bundesarbeitsgericht kann also eine Entscheidung treffen, ohne dass der EuGH inhaltlich zu dem Thema Stellung nehmen muss. Die Sache geht nun also wieder zurück zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Das Gericht deutete allerdings schon an, dass es die ungleiche Bezahlung als nicht fair erachtet. Bis zu einer Entscheidung kann es allerdings noch dauern. 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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