BGH lässt EuGH entscheiden

Kostenloser Reiserücktritt wegen Corona?

Veröffentlicht: 02.08.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 03.08.2022
Leerer Schalter am Flughafen

Der Kläger wollte Anfang des Jahres 2020 nach Japan reisen. Beim Reiseveranstalter buchte er eine Reise mit einem Wert von insgesamt 6.148 Euro. Die Reise sollte vom 3. bis zum 12. April stattfinden. Im Februar waren bereits die ersten Auswirkungen der Corona-Pandemie in Japan bemerkbar, da Schutzmasken ausverkauft waren und Großveranstaltungen bereits unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfanden. Der Kläger stornierte seine gebuchte Reise daraufhin am 1. März 2020. Der Reiseveranstalter verlangte daraufhin Stornokosten in Höhe von 1.537 Euro (rund 25 Prozent des Gesamtpreises).

Situation zum Zeitpunkt der Reise oder des Rücktritts entscheidend?

Am 26. März 2020, also nach dem Rücktritt des Klägers, aber vor dem geplanten Urlaub, erging ein Einreiseverbot in Japan. Der Kläger verlangte daraufhin die gezahlten Stornokosten zurück.

Gesetzlich geregelt ist ein Recht auf Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag. Allerdings kann der Reiseveranstalter für diesen Fall auch eine angemessene Entschädigung verlangen. Ein kostenloser Rücktritt ist dann möglich, wenn am Reiseort außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Die Einreisebeschränkung wäre wohl zweifelsfrei ein solcher Grund gewesen. Allerdings gab es die Einreisebeschränkung noch nicht zum Zeitpunkt, als der Kläger den Rücktritt der Reise erklärte. 

Die entscheidende Frage, die die Vorinstanzen unterschiedlich beantwortet haben, ist also, ob man rückblickend noch den Zustand zur Reisezeit beachten muss, oder ob entscheidend ist, wie die Lage war, als der Rücktritt ausgesprochen wurde. Möglich ist auch, dass bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts schon absehbar war, dass die Pandemie noch ein größeres Ausmaß annehmen würde. 

Einheitliche Regeln durch EU-Richtlinie

Während das Amtsgericht entschieden hatte, dass der Reiseveranstalter die Stornokosten an den Reisenden zurückzahlen musste, hat das Landgericht den zurückzuzahlenden Betrag auf 14,50 Euro gekürzt. Der Kläger ging daraufhin in Revision und der Fall landete vor dem BGH (X ZR 53/21)

Da es für Pauschalreisen EU-rechtliche Vorschriften gibt und dem EuGH eine nahezu identische Frage des österreichischen obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, möchte der BGH dem EuGH nicht vorgreifen und legt die Frage zur Vorentscheidung dem EuGH vor. Wann der EuGH eine Entscheidung in dem Fall treffen wird, ist derzeit noch nicht bekannt.

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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