OLG Frankfurt zu Sportkleidung von Puma

Schriftzug „BLESSED“ auf Hoodie ist keine Markenrechtsverletzung

Veröffentlicht: 23.08.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 23.08.2022
Hoodies an Kleiderstange

Welche Zeichen, Bilder und Schriftzüge Menschen auf ihrer Kleidung spazieren tragen, dem sind nur wenige Grenzen gesetzt. Eine davon kann das Markenrecht sein. Mit dem Schriftzug „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies des weltweit tätigen Sportartikelherstellers Puma hat sich nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigt (Urteil v. 2.6.2022, Az. 6 U 40/22). Gegen die Verwendung war ein Gastronom und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed vorgegangen, die unter anderem für Bekleidung eingetragen ist. Dieser unterlag vor dem OLG Frankfurt jetzt allerdings: Der Schriftzug auf dem Hoodie würde als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden werden. Das Gericht wies die Berufung des Gastronomen zurück. 

OLG Frankfurt: Schriftzug sei lediglich dekorativ verwendet worden

Puma arbeitet mit sogenannten Markenbotschaftern zusammen, darunter ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem besagten Schriftzug trägt. Im Zusammenarbeit brachte der Sportartikelsteller den Hoodie auf den Markt. Der Schriftzug „BLESSED“ fand sich dabei in großer gelb-schwarzer Schrift auf der Vorderseite. Zudem weist das Kleidungsstück auf Marken des beklagten Herstellers hin. 

Der klagende Gastronom nahm den Hersteller dann im Eilverfahren auf Unterlassung in Anspruch, das Landgericht lehnte diesen aber ab, und auch die Berufung zum OLG hatte keinen Erfolg. Die Benutzung des Wortes würde die Markenrechte des Klägers nicht beeinträchtigen, weil er rein dekorativ und nicht „markenmäßig“ genutzt werde. Markenmäßig ist die Benutzung eines Zeichens, wenn sie im geschäftlichen Verkehr als Abgrenzung zu Konkurrenzprodukten bzw. als Herkunftshinweis verwendet wird. 

Hier nun sei der Hoodie eben Teil der Sportkollektion, die zusammen mit dem Fußballer herausgebracht worden sei. Abseits der Tatsache, dass der Markenname des Herstellers an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar sei, wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt werden würden, so das Gericht. 

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